Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: AG22/247
Form of decision: Strafbefehl Canton: Aargau
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Date: Dec. 15, 2022
Public procedure number: STA4 ST.2022.4771
Stages of appeal:
Elements of the offense: Vorschriftswidriges Befördern von Tieren
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- vorschriftswidriger Transport
Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
- Hunde: Trennung von Welpen im Alter von weniger als 56 Tagen von ihrer Mutter
- Hunde: vorschriftswidrige Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. d
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Hund
Sphere of life: Heimtiere
Facts of the case: Der Beschuldigte fährt mit seinem Personenwagen vom Kosovo herkommend bei Chiasso über die Schweizer Grenze. Der Beschuldigte hat einen Welpen bei sich. Der Welpe ist beim Grenzübertritt erst 54 Tage alt und wird ohne Begleitung der Mutter oder einer Amme in die Schweiz eingeführt. Ein Welpe muss jedoch mindestens 56 Tage alt sein, um alleine in die Schweiz eingeführt werden zu dürfen. Somit führt der Beschuldigte die Welpen rechtswidrig in die Schweiz ein.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 3 lit. b
Art. 4 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1
Art. 22 Abs. 1 lit. b bis
Art. 70 Abs. 4
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse

Fr. 500

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der widerrechtlichen Einfuhr auf Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG, obwohl es sich um einen Fall handelt, bei dem ein Hund entgegen einem aus Tierschutzgründen ausgesprochenen Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot gemäss Art. 14 TSchG importiert wird. Entsprechend hätte nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Art. 27 Abs. 2 TSchG zur Anwendung gelangen müssen.

Das Täterverhalten (Einfuhr des Welpen ohne Muttertier) hätte nach Ansicht der TIR wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG möglicherweise unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden müssen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Vorliegend wendet die Staatsanwaltschaft Art. 22 Abs. 1 lit. b bis TSchG an. Dieser Artikel existiert im Tierschutzgesetz nicht, aber in der Tierschutzverordnung. Vor diesem Hintergrund wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 22 Abs. 1 lit. b bis TSchV) ergänzt.

Weiter führt der Beschuldigte den Hund ohne Tollwutimpfung respektive Tollwut-Tieruntersuchung aus dem Tollwutrisikoland Kosovo in die Schweiz ein. Dadurch verstösst der Beschuldigte durch sein weiteres Verhalten zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (Import eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung, fehlende Registrierung des Tierhalters vor dem Import des Hundes, fehlende Registrierung des Hundes in der Datenbank innert 10 Tagen nach Einfuhr) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (Import eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung), wofür er gemäss Strafbefehl nicht bestraft worden ist, aber hätte bestraft werden müssen.