Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG22/070
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Datum: 17. März 2022
Öff. Verfahrensnummer: STA6 ST.2022.272
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Sport- und Hobbytiere
- Pferde/Ponys: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Pferde/Ponys: Nichtgewähren der notwendigen Bewegungsmöglichkeit / fehlendes oder fehlerhaftes Auslaufjournal
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Pferd
Lebensbereich: Sport- und Hobbytiere
Sachverhalt: Anlässlich einer unangemeldeten Nachkontrolle durch den Veterinärdienst des Kantons Aargau auf dem Hof der Beschuldigten wird festgestellt, dass die permanenten vom Stall aus zugänglichen Auslaufflächen zweier Jungpferdegruppen von vier bzw. sechs Tieren eine ungenügende Gesamtfläche von lediglich 25.6 bzw. 71.03 Quadratmeter aufweisen. Ferner gewährt die Beschuldigte ihren Pferden den vorgeschriebenen Auslauf von zwei Stunden nicht.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 6 Abs. 1 Art. 61 Abs. 1
Art. 61 Abs. 2
Art. 7 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 400
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Gegen eine weitere Person wird in derseleben Angelegenheit ein Strafbefehl erlassen (vgl. AG22/069).
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung: Mehrfachbegehung
Die Staatsanwaltschaft geht in vorliegendem Fall von einer Mehrfachbegehung aus. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Mehrfachbegehung auf das Strafmass auswirkte.
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: