Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: SO21/008
Entscheidform: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Kanton: Solothurn
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Solothurn Datum: 17. Februar 2021
Öff. Verfahrensnummer: STA.2020.4151
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Wildtiere
- Tierschutzdelikte im Rahmen der Jagd und Fischerei
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Fische Lebensbereich: Wildlebende Tiere
Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Fisch mit einer Angel über mehrere Meter hochgehoben sowie nicht schonend ins Wasser zurückversetzt zu haben.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: keine Strafe

Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, durch sein Verhalten gegen das Fischereigesetz verstossen zu haben. Diesbezüglich wird das Verfahren jedoch ebenfalls eingestellt.
Kommentar: Die Einstellungsverfügung enthält keine anwendbare Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes. Der Fall wurde in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm ergänzt.

Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme sinngemäss geltend macht, er habe sich zu einem früheren Zeitpunkt bei einem Fischereiaufseher erkundigt, wie man die Fische korrekt aus dem Wasser nimmt. Dieser habe bestätigt, dass dass es bei Fischen bis 15 cm kein Unterfangnetz brauche. In der Folge sei beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Stellungnahme eingeholt worden, in der das Amt schriftlich festhielt, dass ein Unterfangnetzt nicht zwingend eingesetzt werden müsse. Zudem habe der Beschuldigte den Fisch gemäss dem vorliegenden Sachverhalt nicht zurückgeworfen, sondern der Fisch sei aus dem Eimer gesprungen und von selbst ins Wasser gefallen. Dass dies gelegentlich passiert, sei nicht zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es ergebe sich aus diesen Ausführungen, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei.