Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
info@tierimrecht.org Internet www.tierimrecht.org |
Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: SO21/008 | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Solothurn | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Solothurn | Datum: | 17. Februar 2021 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | STA.2020.4151 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Tierwürde Tierquälerei - Misshandlung - Unnötige Überanstrengung - Vernachlässigung |
||||||
TIR-Fallgruppe: | Wildtiere - Tierschutzdelikte im Rahmen der Jagd und Fischerei |
||||||
Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
|||||
Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Fische | Lebensbereich: | Wildlebende Tiere | ||||
Sachverhalt: | Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Fisch mit einer Angel über mehrere Meter hochgehoben sowie nicht schonend ins Wasser zurückversetzt zu haben. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
|
||||||
Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
||||||
Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, durch sein Verhalten gegen das Fischereigesetz verstossen zu haben. Diesbezüglich wird das Verfahren jedoch ebenfalls eingestellt. |
||||||
Kommentar: | Die Einstellungsverfügung enthält keine anwendbare Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes. Der Fall wurde in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm ergänzt. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme sinngemäss geltend macht, er habe sich zu einem früheren Zeitpunkt bei einem Fischereiaufseher erkundigt, wie man die Fische korrekt aus dem Wasser nimmt. Dieser habe bestätigt, dass dass es bei Fischen bis 15 cm kein Unterfangnetz brauche. In der Folge sei beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Stellungnahme eingeholt worden, in der das Amt schriftlich festhielt, dass ein Unterfangnetzt nicht zwingend eingesetzt werden müsse. Zudem habe der Beschuldigte den Fisch gemäss dem vorliegenden Sachverhalt nicht zurückgeworfen, sondern der Fisch sei aus dem Eimer gesprungen und von selbst ins Wasser gefallen. Dass dies gelegentlich passiert, sei nicht zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es ergebe sich aus diesen Ausführungen, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei. |