Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: SO21/008
Form of decision: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Canton: Solothurn
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Solothurn Date: Feb. 17, 2021
Public procedure number: STA.2020.4151
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Wildtiere
- Tierschutzdelikte im Rahmen der Jagd und Fischerei
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Nein
Animal species: Fische Sphere of life: Wildlebende Tiere
Facts of the case: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einen Fisch mit einer Angel über mehrere Meter hochgehoben sowie nicht schonend ins Wasser zurückversetzt zu haben.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: keine Strafe

Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, durch sein Verhalten gegen das Fischereigesetz verstossen zu haben. Diesbezüglich wird das Verfahren jedoch ebenfalls eingestellt.
Commentary: Die Einstellungsverfügung enthält keine anwendbare Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes. Der Fall wurde in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm ergänzt.

Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme sinngemäss geltend macht, er habe sich zu einem früheren Zeitpunkt bei einem Fischereiaufseher erkundigt, wie man die Fische korrekt aus dem Wasser nimmt. Dieser habe bestätigt, dass dass es bei Fischen bis 15 cm kein Unterfangnetz brauche. In der Folge sei beim Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Stellungnahme eingeholt worden, in der das Amt schriftlich festhielt, dass ein Unterfangnetzt nicht zwingend eingesetzt werden müsse. Zudem habe der Beschuldigte den Fisch gemäss dem vorliegenden Sachverhalt nicht zurückgeworfen, sondern der Fisch sei aus dem Eimer gesprungen und von selbst ins Wasser gefallen. Dass dies gelegentlich passiert, sei nicht zu vermeiden. Die Staatsanwaltschaft hält fest, es ergebe sich aus diesen Ausführungen, dass offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei, weshalb die Strafuntersuchung einzustellen sei.