Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU18/149
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Sursee Datum: 6. Dezember 2018
Öff. Verfahrensnummer: SA3 18 6292 32
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Missachtung der Tierwürde
Nutztiere
- Einliefern verletzter Tiere in eine Schlachtanlage
- Schweine: Misshandlung
- Schweine: Schwanzbeissen
- Schweine: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Schwein
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Zwei Schweine des Beschuldigten weisen, als sie auf dem Schlachtbetrieb angeliefert werden, massiv angefressene Schwänze auf. Bei einem weiteren Schwein ist der Schwanz ganz abgefressen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 16 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 3
Art. 5 Abs. 1
Art. 5 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 600

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 80
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Aus dem Strafbefehl geht nicht hervor, unter welche Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG das Täterverhalten subsumiert wurde.