Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: ZH18/279 | |||||||
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Entscheidform: | Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung | Kanton: | Zürich | ||||
Entscheidende Instanz: | Statthalteramt Bezirk Andelfingen | Datum: | 21. Dezember 2018 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | ST.2017.1436 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung | ||||||
TIR-Fallgruppe: | Heimtiere - Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung |
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Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a | ||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Ja | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
Sachverhalt: | Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Hündin mehrmals an der Kettenleine in die Höhe gehoben zu haben, so dass das Tier fast erstickt. Zudem soll sein anderer Hund am Laufen gehindert sein, indem die Leine an den Hinterbeinen übereinander gekreuzt ist. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | keine Strafe |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | |||||||
Kommentar: | Der Beschuldigte führt aus, dass die Hündin noch Erziehungsdefizite habe. Er habe die Frau, die mir ihrem Hund entgegen gekommen sei, gebeten, nicht näher zu kommen, was diese jedoch ignoriert habe. Als sie ca. zwei Meter vor ihnen gestanden sei, habe die Hündin begonnen, an der Leine zu ziehen, und dies so fest, dass sie nur noch auf den Hinterläufen gestanden sei. Der Beschuldigte sei dann in die Knie gegangen und habe die Hündin bei der Brust zurückgehalten. Daraufhin habe die Frau ihm vorgeworfen, keine Ahnung von Hunden zu haben, und gesagt, er solle eine Hundeschule besuchen. Der Beschuldigte habe die Hündin zu keinem Zeitpunkt an der Leine und am Halsband hochgehoben. Es stimme auch nicht, dass beim Hund die Leine um die Beine gewickelt gewesen sei. Der Hund habe die Flexileine zwischen den Vorderbeinen gehabt, da er einen Schritt über die Leine gemacht habe. Dem Statthalteramt zufolge liegen abgesehen von den Ausführungen der Frau, die auch die Strafanzeige eingereicht habe, keine weiteren konkreten Aussagen vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet habe. Dem Kontrollbericht des Veterinäramts sei zu entnehmen, dass sich beide Tiere in einem guten Allgemeinzustand befinden würden. Das Statthalteramt hält fest, dass bei dieser Sachlage nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte sich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht habe. Das Verfahren wird daher eingestellt. |