Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: ZH18/279
Form of decision: Einstellungs- und/oder Abtretungsverfügung Canton: Zürich
Decision-making authority: Statthalteramt Bezirk Andelfingen Date: Dec. 21, 2018
Public procedure number: ST.2017.1436
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
TIR-Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. a
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Hund
Sphere of life: Heimtiere
Facts of the case: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seine Hündin mehrmals an der Kettenleine in die Höhe gehoben zu haben, so dass das Tier fast erstickt. Zudem soll sein anderer Hund am Laufen gehindert sein, indem die Leine an den Hinterbeinen übereinander gekreuzt ist.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: keine Strafe

Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Der Beschuldigte führt aus, dass die Hündin noch Erziehungsdefizite habe. Er habe die Frau, die mir ihrem Hund entgegen gekommen sei, gebeten, nicht näher zu kommen, was diese jedoch ignoriert habe. Als sie ca. zwei Meter vor ihnen gestanden sei, habe die Hündin begonnen, an der Leine zu ziehen, und dies so fest, dass sie nur noch auf den Hinterläufen gestanden sei. Der Beschuldigte sei dann in die Knie gegangen und habe die Hündin bei der Brust zurückgehalten. Daraufhin habe die Frau ihm vorgeworfen, keine Ahnung von Hunden zu haben, und gesagt, er solle eine Hundeschule besuchen. Der Beschuldigte habe die Hündin zu keinem Zeitpunkt an der Leine und am Halsband hochgehoben. Es stimme auch nicht, dass beim Hund die Leine um die Beine gewickelt gewesen sei. Der Hund habe die Flexileine zwischen den Vorderbeinen gehabt, da er einen Schritt über die Leine gemacht habe.

Dem Statthalteramt zufolge liegen abgesehen von den Ausführungen der Frau, die auch die Strafanzeige eingereicht habe, keine weiteren konkreten Aussagen vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet habe. Dem Kontrollbericht des Veterinäramts sei zu entnehmen, dass sich beide Tiere in einem guten Allgemeinzustand befinden würden. Das Statthalteramt hält fest, dass bei dieser Sachlage nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte sich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht habe. Das Verfahren wird daher eingestellt.