Wem gehören die Völker wildlebender Honigbienen?
Tiere sind gemäss Gesetz zwar keine Sachen, jedoch gelten für sie dennoch die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Herrenlos sind Sachen, die bislang zu niemandes Privateigentum gehören, so z.B. in der Wildnis lebende Tiere. Die Aneignung einer herrenlosen Sache ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie setzt notwendigerweise die Besitzergreifung durch den Erwerber voraus. Rechtlich ist eine Person Besitzerin einer Sache, wenn sie die tatsächliche Gewalt (Sachherrschaft) über diese hat.
In Bezug auf Schäden, die durch herrenlose Bienenvölker verursacht werden, besteht keine entsprechende Regelung. In der Praxis wird im Regelfall die Gebäudeversicherung die Insektenschäden decken, dies ist jedoch vorgängig abzuklären.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.