Welche wirbellosen Tiere stehen unter Artenschutz?
Auch wenn sie nicht vom Tierschutzrecht erfasst sind, stehen zahlreiche wild lebende wirbellose Tiere unter Artenschutz. Es ist verboten, diese Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Zudem darf man sie weder lebend noch tot – einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester – mitführen, versenden, anbieten, ausführen, andern überlassen, erwerben, in Gewahrsam nehmen oder bei solchen Handlungen mitwirken. Aus der Ordnung der Hautflügler, zu der weit über 150'000 Arten, darunter auch Bienen, Wespen und Hornissen gehören, sind jedoch nur hügelbildende Rote Waldameisen und die Amazon-Ameise in Anhang 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung erfasst; Bienen, Wespen und Hornissen gehören daher nicht zu den geschützten Arten.
296 Wildbienenarten werden jedoch zumindest indirekt durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt, da sie auf der vom zuständigen Bundesamt herausgegebenen Roten Liste der gefährdeten Arten aufgeführt sind und ihre Lebensräume somit als schützenswert gelten. Ihre Beseitigung durch technische Eingriffe bedarf einer Interessenabwägung; lässt sich ein Eingriff nicht vermeiden, ist für deren bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz des Lebensraumes zu sorgen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.