Was gilt bei der Haltung von Spinnen und anderen wirbellosen Tieren?
Weil sich das Tierschutzrecht weitgehend auf den Schutz von Wirbeltieren beschränkt, gibt es keine verbindlichen Bestimmungen zur Haltung von Spinnen und Skorpionen, Insekten, Würmern, Schnecken etc. Viele von ihnen werden deshalb in viel zu kleinen Terrarien gehalten. Problematisch ist zudem, dass die Schmerzäusserungen dieser Tiere für den Menschen schwer erkennbar sind und sie deshalb unter Umständen elend zu Grunde gehen. Viele exotische Wirbellose sind aber zumindest artenschutzrechtlich geschützt, weshalb ihre Einfuhr in die Schweiz entweder bewilligungspflichtig oder sogar ganz verboten ist.
Die meisten hierzulande gehaltenen wirbellosen Tiere stammen zwar aus Schweizer Nachzuchten. Um diesbezüglich sicherzugehen, sollte man sich vom Händler vorab immer eine entsprechende Nachzuchtbestätigung geben lassen.
Ob die private Haltung von gefährlichen Tieren (worunter auch
Wirbeltiere wie Giftschlangen oder Piranhas fallen) erlaubt, verboten
oder bewilligungspflichtig ist, bestimmen die Kantone aufgrund ihrer
Kompetenz in sicherheitspolizeilichen Angelegenheiten.
Auch wenn
Tierhalter für die falsche Haltung von wirbellosen Tieren rechtlich
nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, müssen gleichwohl bestimmte
Regeln beachtet werden. Dies gilt vor allem bei giftigen Arten von
Spinnen oder Skorpionen, die für die Umwelt eine gewisse Gefahr
darstellen. Ein Halter hat dafür zu sorgen, dass die Tiere in einem
artgerechten und ausbruchsicheren Gehege gehalten werden. In einigen
Kantonen besteht für gefährliche Arten eine
Haftpflichtversicherungspflicht.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.