Ist die Missachtung des Tierhalteverbots ein Kündigungsgrund?
Als Arbeitnehmer muss man die allgemeinen Anordnungen und besonderen Weisungen des Arbeitgebers über das Verhalten im Betrieb einhalten. Auch ein Verbot von Tieren fällt darunter. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet aber stets dort seine Grenze, wo die Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers tangiert wird. Werden betriebliche Anordnungen trotz Verwarnung wiederholt verletzt, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.
Verstösst man jedoch nur ein einziges Mal gegen die Weisungen des Arbeitgebers, so kann nicht fristlos gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis kann aber trotzdem aufgelöst werden, allerdings nicht fristlos, sondern erst auf den nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin. Aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Kündigungsfreiheit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis auch ohne besonderen Grund kündigen, solange sie sich an die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen halten.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.