Was schreibt das Tierschutzgesetz über die Haltung von Hunden vor?
Jeder Tierhalter ist dazu verpflichtet, den Bedürfnissen seines Tieres in bestmöglicher Weise gerecht zu werden. Er hat für das körperliche und seelische Wohlergehen des Tieres zu sorgen und ist dafür verantwortlich, dass sein Tier von Schäden, Leiden, Schmerzen und Ängsten verschont bleibt und seine Würde auch nicht in anderer Weise missachtet wird. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie zudem angemessen nähren, pflegen und beschäftigen sowie ihnen eine artgerechte Unterkunft bieten.
Generell gilt: Ein Hund muss so aufgezogen, gehalten und ausgebildet werden, dass er einen ausgeglichenen Charakter hat, gut sozialisiert ist und sich gegenüber Menschen und anderen Tieren nicht aggressiv zeigt. Die Tierschutzverordnung verpflichtet Hundehaltende und -ausbildende daher ausdrücklich, alles zu unternehmen, damit die von ihnen betreuten Hunde weder Menschen noch Tiere gefährden.
Gesetzliche Mindestvorschriften gibt es sodann für die Punkte Sozialkontakt und Bewegung. Hunde müssen täglich mit Menschen und wenn möglich auch mit Artgenossen zusammen sein können. In Boxen oder Zwingern sollten sie – unter der Voraussetzung ihrer Verträglichkeit – nur paarweise oder in Gruppen gehalten werden, wobei jedem Tier eine erhöhte Liegefläche sowie eine Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen muss. Hunde sind jeden Tag im Freien auszuführen, wenn erlaubt auch unangeleint.
Können den Tieren keine ausgiebigen Spaziergänge geboten werden, muss
ihnen zumindest täglicher Auslauf zur Verfügung stehen, wobei das Gesetz
klar festhält, dass der Aufenthalt im Zwinger oder an einer Laufkette
nicht als Auslauf gilt.
Die Haltung von Hunden an der Kette – zu denken ist hier vor allem an
Bauernhofhunde – wird durch das Tierschutzrecht nicht völlig verboten,
sofern die Tiere eine Fläche von mindestens 20 Quadratmetern zur
Verfügung haben, was einem Radius von lediglich etwa 2,5 Metern
entspricht. In diesem Fall müssen sich die Tiere aber mindestens fünf
Stunden täglich frei bewegen können. Zughalsbänder sind bei
angebunden gehaltenen Tieren verboten.
Wird ein Hund im Freien gehalten,
muss ihm eine Unterkunft mit einer Liegefläche und einem
Witterungsschutz, der ausreichend gegen Kälte, Wind und Sonne isoliert,
zur Verfügung stehen. Welpen dürfen zudem erst nach 56 Tagen von ihrer
Mutter, der es ebenfalls stets möglich sein muss, sich zurückzuziehen,
getrennt werden.
Die Tierschutzverordnung legt auch die Mindestgrössen von Gehegen und Boxen fest, die allerdings vom jeweiligen Gewicht des Tieres abhängig sind. Verboten ist die Hundehaltung in Transportboxen. In ihnen darf der Vierbeiner zwar im Auto befördert, auf keinen Fall aber für eine längere Zeit zu Hause oder gar im Fahrzeug untergebracht werden.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.