Wer haftet, wenn einem Pensionstier in einem Tierheim etwas zustösst?
Nimmt ein Heim Pensionstiere auf, ist es aufgrund des entrichteten Entgelts für die Gewährung von Unterkunft und Bedienung sowie für die Sorge und Sicherheit der Pensionstiere während der Dauer des Vertragsverhältnisses verantwortlich. Das Heim geht mit dem Eigentümer des Tieres einen sog. Beherbergungsvertrag ein, der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Verschiedene Aspekte werden bei der Aufnahme von Tieren aber nach den Regeln des Hinterlegungsvertrags beurteilt.
Der Gastwirt ist verpflichtet, das Tier entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und zum vereinbarten Zeitpunkt wieder zurückzugeben. Er trägt somit grundsätzlich die zivilrechtliche Verantwortung für jede Schädigung eines aufgenommenen Tieres sowie für dessen Entlaufen oder Entwendung. Der Eigentümer ist allerdings verpflichtet, bei der Übergabe auf allfällige Gefahren, wie beispielsweise die Bissigkeit eines Hundes hinzuweisen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.