Muss ein Tierarzt auch dann bezahlt werden, wenn dem Patienten während einer Behandlung etwas zustösst?
Um eine Forderung nach Schadenersatz stellen zu können, muss beim Klient des Tierarztes somit zuerst einmal ein Schaden entstanden sein. Da Tiere in der Regel im Eigentum des Tierhalters stehen und dieser als Klient des Tierarztes auftritt, dürfte ein Schaden dann gegeben sein, wenn das Tier infolge der Behandlung des Tierarztes verstirbt. Ebenso kann ein Schaden vorliegen, wenn der Tierhalter weitere Behandlungen vornehmen muss, die ohne den Eingriff der Tierarztes nicht notwendig gewesen wären.
Sodann muss der Tierarzt das Tier unsorgfältig behandelt haben. Unter den Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung können beispielsweise das Übernehmen einer Behandlung ohne die dafür notwendigen Kenntnisse und / oder Ausrüstung, fehlende Aus- und Weiterbildung, mangelhafte Aufklärung des Tierhalters oder das Nichteinholen von dessen Einwilligung für einen bestimmten Eingriff, die Nichtwahl der ungefährlichsten Methode oder die mangelhafte Dokumentation der Befunde subsumiert werden.
Zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem finanziellen Schaden muss zuletzt ein Kausalzusammenhang bestehen. Das heisst, dass der Schaden direkt auf die unsorgfältige Handlung zurückgeführt werden können muss.
Schadenersatzansprüche gegen Tierärzte werden in der Praxis eher selten erfolgreich durchgesetzt. Dies aus dem Grund, da der Tierhalter, respektive der Klient des Tierarztes in der Regel den Beweis erbringen muss, dass der Tierarzt unsorgfältig gehandelt hat. Dies gelingt – wenn überhaupt – in der Regel nur durch ein detailliertes aber oftmals auch teures Gutachten oder durch eine nachträgliche Obduktion. Zudem ist zu beachten, dass jeder medizinische Eingriff an einem Tier – genau wie beim Menschen auch – mit Risiken verbunden ist und es nicht immer in der Schuld des Tierarztes liegt, wenn eine Behandlung nicht das gewünschte Resultat liefert.
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