Welches Rechtsverhältnis besteht zum Tierarzt und welche Pflichten ergeben sich daraus?
Zum Inhalt des Auftrags gehört in der Regel auch eine generelle Überprüfung des Gesundheitszustands des Tieres, das Stellen einer Diagnose sowie die ausführliche und sachliche Beratung des Klienten – in der Regel handelt es sich dabei um den Tierhalter – über eine allenfalls notwendige Therapie oder Operation. Dabei darf der Tierarzt nur Therapien vorschlagen, die für das Tier nützlich sind. Es würde gegen seine auftragsrechtliche Treuepflicht verstossen, wenn er Behandlungen vorschlagen würde, die bloss seinen finanziellen Interessen dienen, für das Tier aber keinerlei Nutzen haben.
Gelegentlich wird mit dem Tierarzt nicht eine eigentliche Behandlung, sondern lediglich eine bestimmte Tätigkeit vereinbart, wie das Erstellen von Röntgenbildern ohne anschliessende Analyse beziehungsweise Besprechung derselben. In solchen Fällen liegt kein auftragsrechtliches Verhältnis, sondern vielmehr ein sogenannter Werkvertrag vor. Im Gegensatz zum Auftrag schuldet der Tierarzt dem Klienten hier ein Resultat – rechtlich ausgedrückt einen Erfolg – und nicht bloss ein sorgfältiges Handeln. Eine Vergütung kann in diesem Fall nur dann verlangt werden, wenn dieser Erfolg auch eintritt.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.