Schächten
Allgemeines
Als Schächten bezeichnet man eine ursprünglich altorientalische, ritualisierte Form des Schlachtens, bei dem die Tiere mittels eines Halsschnitts bzw. durch die anschliessende Entblutung getötet werden. Der heute namentlich von Anhängern jüdischen und islamischen Glaubens nach religionsgesetzlichen Vorschriften und Traditionen praktizierten Handlung kommt Tierschutzrelevanz zu, weil sie in der Regel ohne vorherige Betäubung erfolgt, was für die Tiere mit erheblichen Schmerzen und Angstzuständen verbunden ist.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang nicht nur der eigentliche Schächtschnitt, sondern auch die entsprechenden Vorbereitungshandlungen, bei denen die Tiere manuell oder mit Hilfe spezieller Umlegeapparaturen in widernatürliche Positionen gebracht werden.
Rechtliche Erfassung
In der Schweiz wurde 1893 ein absolutes Schächtverbot eingeführt. Dieses ist heute in Art. 21 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 187 TSchV verankert, wonach die Schlachtung von Säugetieren nur unter vorheriger Betäubung erlaubt ist. Keinen Gebrauch gemacht hat die Schweiz von der in Art. 17 des Europäischen Schlachttierübereinkommens vorgesehenen Vorbehaltsmöglichkeit zugunsten des Schächtens. Zulässig ist das rituelle Schlachten nach Art. 185 Abs. 4 TSchV hingegen auch hierzulande bei Geflügel.
Territorial bleibt das Schächtverbot auf die Schweiz beschränkt. Der Import von Koscher- und von Halalfleisch ist ausdrücklich erlaubt, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und die Bezugsberechtigung steht allerdings ausschliesslich Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften zu (Art. 14 Abs. 1 TSchG).