Wildernde Tiere
Allgemeines
Unbeaufsichtigte Hunde und Katzen können heimischen Wildtieren durch Nachstellen, Reissen und zu Tode Hetzen erhebliche Schäden und Leiden zufügen. Nicht nur die Tötung oder Verletzung von Wildtieren ist hierbei tierschutzrelevant,
sondern auch die blosse Störung insbesondere während der Paarungs-, Brut- und Setzzeit, die allerdings auch durch menschliche Waldbenutzer erfolgen kann.
Rechtliche Erfassung
Jäger sind nicht nur zur Jagdausübung befugt, sondern traditionell auch zur "Hege" des Wildes berufen. Dessen Bewahrung vor wildernden Tieren stellt einen bedeutenden Aspekt des sogenannten Jagdschutzes dar, der die Abwehr von Gefahren aller Art – ausser vor Jägern selbst – bezweckt, namentlich von Wilddieben, Seuchen oder Futternot. Aufgrund der kantonalen Jagdhoheit fällt der Bereich nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in jene der Kantone. Im eidgenössischen Jagdgesetz (JSG) findet sich diesbezüglich denn auch lediglich die relevante Strafbestimmung, wonach mit Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft wird, wer Hunde vorsätzlich und ohne Berechtigung wildern lässt (Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG).
Für alle weiteren Massnahmen sind die Kantone zuständig. Unabhängig davon, ob sie sich für das System der Revier- oder Patentjagd entschieden haben, bestehen in allen Kantonen mehr oder weniger restriktive Bestimmungen zum Wildschutz vor wildernden Tieren. Insbesondere sehen einige Kantone die Möglichkeit des Abschusses von wildernden oder unbeaufsichtigten Hunden und Katzen vor, so beispielsweise der Kanton Solothurn in § 13 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel oder der Kanton Glarus in Art. 30 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz.