Kanton Wallis
Stand Januar 2026
1. Geltendes Hunderecht
- Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 19. Dezember 2014 (455.1)
- Liste der im Kanton Wallis verbotenen Hunderassen
- Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Dezember 2011
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, kJSG) vom 30. Januar 1991
- Verordnung über die Ausbildung von neuen Hundehaltern vom 23. Oktober 2019 (455.100)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hundehaltende, die ihren Wohnsitz im Wallis haben oder sich während mehr als drei Monaten pro Jahr im Wallis aufhalten, haben für ihre Hunde eine Hundesteuer zu entrichten. Als Hundehalter gilt dabei diejenige Person, die als Eigentümer in der eidgenössischen Datenbank AMICUS eingeschrieben ist (Art. 2 Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer).
Nebst den vom Veterinäramt bezeichneten Hundehaltenden (Haltende mit einem nicht angemessenen Verhalten oder Verständnis des Hundes; Haltende, deren Hund wegen Problemen für die öffentliche Sicherheit gemeldet wurde; Haltende, die einen Sachkundenachweis für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit Hunden benötigen (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Ausbildung
von neuen Hundehaltern)), sind seit dem 1. Januar 2020 auch alle Ersthundehaltende dazu verpflichtet, eine spezielle praktische Ausbildung zu absolvieren (Art. 30a Abs. 1 und 3 AGTSchG/VS).
Eine generelle Leinenpflicht gilt innerorts, in der Umgebung von Schulen, auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, an stark frequentierten öffentlichen Orten, in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder unübersichtlichen Strassen, in der Nähe von Nutztieren sowie an Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist (Art. 30 Abs. 1 AGTSchG/VS).
In gewissen, vom Kanton bestimmten
Naturschutzgebieten, gilt für alle Hunde eine generelle Leinenpflicht
(so beispielsweise im Wald von Aletsch der Gemeinde Riederalp, im Wald
und in der Umgebung von Derborence, in "Bilderne" der Gemeinden Mörel
und Filet, in "Sand" der Gemeinde Oberwald usw.).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 37 Abs. 4 AGTSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit verzeichnet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Spanischer Mastiff, Neapolitanischer Mastiff, Tosa.
Der Staatsrat kann zudem eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen, die ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb bzw. einem Saciri Zahnüberzug versehen sein müssen (Art. 37 Abs. 2 und 3 AGTSchG/VS). Eine solche Liste existiert bislang nicht.
Hunde,
die aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sind, werden zur Beurteilung
ihres Charakters einer Prüfung unterzogen. Hundehaltende müssen jeden
Vorfall melden, bei dem ihr oder sein Hund einen Menschen verletzt oder
ein anderes Tier erheblich verletzt hat (Art. 38 Abs. 1 und 2
AGTSchG/VS).
Jede im Wallis ansässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht, war verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung durch den Veterinärdienst zu unterziehen.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Am 27. April 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verbot bestimmter Hunderassen mit der Verfassung vereinbar ist. Das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Das Bundesgericht sagt auch, dass es den Kantonen gestattet ist, Regelungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen und dass dadurch nicht auszuschliessen ist, dass die gleiche Materie unterschiedlich geregelt wird.
Zudem stelle das Verbot gewisser Hunderassen, die 1.7% des Walliser Hundebestandes betreffen, keine unvernünftige Massnahme dar und ist - obwohl auch nicht perfekt - nicht verfassungswidrig (BGE 133 I 249).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.