Kanton Thurgau
Stand Mai 2025
1. Geltendes Hunderecht
- Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 (641.2)
- Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16. Oktober 1984 (641.21)
- Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Mai 2018 (922.1)
- Verordnung des Regierungsrats zum Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Mai 2018 (922.11)

2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Der Grosse Rat hat am 12. September 2007 die Änderungen im Gesetz über
das Halten von Hunden verabschiedet und schliesslich am 1.1.2008 in
Kraft gesetzt. Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht
gefährdet oder belästigt werden (§ 1 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
Der
Halter bzw. die Halterin hat dafür zu sorgen, dass der Hund Trottoirs,
Fusswege, Park-, Schul- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und
Gemüsefelder nicht verunreinigt und der Hundekot korrekt beseitigt wird
(§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 Hundegesetz/TG).
Wer einen Hund hält, muss
eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei
Millionen Franken abgeschlossen haben (§ 1a Hundegesetz/TG).
Für
Hunde ab einem Alter von fünf Monaten, die sich während mindestens drei
Monaten im Kantonsgebiet aufhalten, ist eine Hundesteuer zu entrichten,
wobei sich der Steuersatz bei der Haltung eines zweiten oder mehrerer
Hunde erhöht (§ 1 Abs. 3, § 10 Hundegesetz/TG, § 10 Ziff. 2
Hundeverordnung/TG).
Die Steuer bemisst sich nach Quartalen,
wobei ein angebrochenes Quartal als volles gezählt wird, wenn im Laufe
des Jahres ein Hund angeschafft wird, der Hund das Alter von fünf
Monaten erreicht oder ein Halter mit dem Hund aus dem Ausland zuzieht (§
14 Hundegesetz/TG). Wer über eine kantonale Bewilligung für die
gewerbsmässige Zucht oder den gewerbsmässigen Handel mit Hunden verfügt,
entrichtet eine pauschale Steuer. Massgebend für die Berechnung sind
der durchschnittliche Tierbestand und der Steueransatz für einen Hund (§
10 Abs. 2 Hundegesetz/TG).
Wer einen Hund hält, muss innerhalb
eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte
praktische Hundeerziehung besuchen (§ 1b Hundegesetz/TG). Diese umfasst
einen Kurs mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam
und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen
Welpenkurs (§ 7a Abs. 1 Hundeverordnung/TG). Der Hundehalter hat den
Besuch des Hundeerziehungskurses auf Aufforderung der Gemeinde oder des
Veterinäramtes nachzuweisen § 7a Abs. 2 Hundeverordnung /TG).
Eine generelle Leinenpflicht gilt in Park-, Schul-, Spiel oder
Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen. Verboten sind Hunde in
Kirchen, auf Friedhöfen sowie in Spital- oder Badeanlagen. Die Gemeinden
können für weitere Orte eine Leinenpflicht oder ein Betretverbot
erlassen (§ 3 Hundegesetz/TG). Hunde dürfen zudem an Wäldern und
Waldrändern sowie nachts im Freien nicht unbeaufsichtigt sein (§ 2 Abs. 2
Ziff. 2 Hundegesetz/TG). Vom 1. April bis zum 31. Juli sind Hunde im
Wald und an Waldrändern an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2bis
Hundegesetz/TG).
Werden Hunde wiederholt bei der Verfolgung von
Wild oder verwilderten Katzen im Wald angetroffen, können sie durch
Organe der Jagdpolizei oder durch Mitglieder der Jagdgesellschaft
abgeschossen werden (§ 26 Abs. 2 Jagdgesetz/TG und § 35 Abs. 1
Jagdverordnung/TG). Hunde, deren Halter oder Halterin ohne weiteres
eruiert werden kann sowie Hunde, die als Jagd-, Blinden-, Sanitäts- oder
Polizeihunde erkennbar sind, dürfen erst nach schriftlicher Verwarnung
des Halters oder der Halterin abgeschossen werden (§ 35 Abs. 2
Jagdverordnung/TG).
Entlaufene Hunde, deren Halter nicht innert
angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der
Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder
nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf eine
Entschädigung (§ 6 Hundegesetz/TG).
Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen (§ 4 Abs. 2 Hundegesetz/TG). Hunde, die wegen ansteckender Krankheiten oder aufgrund ihres aggressiven Verhaltens für Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden. Wer einen Hundeerziehungskurs gemäss § 1b leitet und an diesem Kurs eine übermässige Aggression eines Hundes feststellt, hat dies der zuständigen Behörde zu melden (§ 5 Hundegesetz/TG). Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind (§ 4 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Personen, die mit einem potenziell gefährlichen Hund in den Kanton Thurgau ziehen wollen, haben das Bewilligungsgesuch spätestens zehn Tage nach ihrem Zuzug einzureichen (§ 7e Abs. 1 Hundeverordnung/TG). Wird das Bewilligungsgesuch nicht innert der verlangten Frist eingereicht oder rechtskräftig abgewiesen oder wird die Bewilligung rechtskräftig widerrufen, beschlagnahmt das Veterinäramt den Hund und zieht diesen zur geeigneten Neuplatzierung ein. Ist keine Neuplatzierung möglich, kann die Tötung veranlasst werden werden (§ 7f Hundeverordnung/TG).
Als potenziell gefährlich gelten 14 Hunderassen und -gruppen inklusive deren Kreuzungen: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull (§ 7b Abs. 3 Hundeverordnung/TG).
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Hunde, bei denen aufgrund eines Gentests eines anerkannten Labors nachgewiesen ist, dass sie weniger als 50 % einer potenziell gefährlichen Hunderasse in sich tragen (§ 3a Abs. 4 Hundegesetz/TG). Die Probenahme für den Gentest ist von einer Person durchzuführen, die über die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung verfügt. Das Veterinäramt kann auch andere Personen hierzu berechtigen oder die Probenahme selbst durchführen. Den Nachweis, dass der Gentest durch ein anerkanntes Labor durchgeführt wurde, hat der Hundehalter auf seine Kosten zu erbringen (§ 7g Abs. 2f. Hundeverordnung/TG).
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sind: Mündigkeit,
Urteilsfähigkeit, ein fester Wohnsitz, ein ungetrübter Leumund,
ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden,
Nachweis der Herkunft des Hundes, ein Kostenvorschuss sowie Nachweis
einer Haftpflichtversicherung (§ 3b Hundegesetz/TG). Der Nachweis
ausreichender Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden wird
fallbezogen beurteilt. Dabei werden sowohl theoretische wie auch
praktische Erfahrungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung
berücksichtigt.
Werden durch die Hundehaltung Menschen oder Tiere
verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt, kann die Gemeinde
entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung
Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung
anordnen (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
Bei dringendem und
begründetem Verdacht, dass von einer Hundehaltung ernsthafte Gefahr für
Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die
Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an
einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden (§ 7 Abs. 3 Hundegesetz/TG).
Bei kurzfristigen Einzelfällen (wie zum Beispiel bei Tourismus oder Besuchen) ist der Aufenthalt mit einem potenziell gefährlichen Hund ohne eine ordentliche Bewilligung nur unter Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum für maximal 30 Tage zulässig. Eine vorgängige Anmeldung beim Veterinäramt ist nicht nötig.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Das Bundesgericht hat am 26. September 2008 entschieden, dass die am 12. September 2007 beschlossene Änderung des thurgauischen Gesetzes über das Halten von Hunden, die unter anderem den Einzug eines Hundes bzw. dessen Fremdplatzierung als Mittel zur Durchsetzung der finanziellen Verpflichtungen des Hundehalters vorsieht, gesetzeskonform und damit zulässig ist.
Die Regelung verstösst nicht gegen das Schuldbetreibungsrecht, da sie nicht als unmittelbare Massnahme zur Vollstreckung einer Geldleistungspflicht dient, sondern ein indirektes Druckmittel im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils. Es liegt somit kein Verstoss gegen das bundesrechtliche Pfändungs- und Retentionsverbot von Heimtieren vor (BGE 134 I 293).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.