Kanton Solothurn
Stand Januar 2026
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie weder
Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu
halten (§ 3 Hundegesetz/SO).
Es gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehaltenden (§ 10 Hundegesetz).
Die Versicherung muss die mit der Hundehaltung verbundenen Risiken und sowohl
die Haftpflicht der Haltenden als auch jener Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt,
ausdrücklich einschliessen.
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu erbringen (§ 7 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/SO). Es ist eine jährliche Hundesteuer von 50 bis maximal 200 Franken zu entrichten (§ 11 Abs. 1 Hundegesetz/SO).
Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde gilt im Wald vom 1. April bis 31. Juli und an genau bezeichneten öffentlichen Orten (§ 4 lit. a Hundeverordnung/SO). Im Einzelfall gilt eine Leinenpflicht zudem unter anderem für Hunde, die nicht ständig unter Kontrolle gehalten werden können (§ 4 lit. b Hundeverordnung/SO).
Herrenlos herumstreifende und wildernde Hunde dürfen von den Organen der Jagdaufsicht und den Jagdberechtigten ohne Entschädigungsfolgen abgeschossen werden, wenn sie für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen, deren Haltende nicht bekannt sind oder nicht sofort festgestellt und verwarnt werden können oder die Verwarnung der Haltenden erfolglos geblieben ist (§ 41 JaV/SO).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das Erwerben, Halten, Züchten und/oder Handeln
bestimmter Hunderassen bedarf einer Bewilligung (§ 4 Abs. 1 Hundegesetz/SO
und § 3 Abs. 1 Hundeverordnung/SO). Davon betroffen sind die Rassen Bullterrier,
Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull
Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro sowie deren
Kreuzungen (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/SO).
Die Bewilligung ist vor dem Erwerb des Hundes und bei selbst gezüchteten Welpen
spätestens 15 Wochen nach deren Geburt beim Veterinärdienst einzuholen (§ 4
Abs. 2 Hundegesetz/SO). Bewilligungsvoraussetzungen sind die Mündigkeit des
Gesuchstellers, der Nachweis von Kenntnissen in der Haltung und im Umgang mit
dem Hund sowie das Vorhandensein eines einwandfreien Leumunds (§ 4 Abs. 3 lit. a
Hundegesetz/SO).
Der Nachweis über die genügenden Kenntnisse betreffend die Haltung und den Umgang mit dem Hund gilt als erbracht, wenn ein Hund mindestens ein Jahr in der zentralen Hundedatenbank auf den Namen des Gesuchstellers registriert war. Alternativ wird auch die Bestätigung der Wohngemeinde über die bezahlte Hundesteuer für einen vorgängig gehaltenen Hund als Nachweis akzeptiert (Merkblatt zum Gesuch für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes).
Von den bewilligungspflichtigen Rassen dürfen nur Hunde mit einem Abstammungsausweis von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub angeschafft werden (§ 4 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 Hundegesetz/SO). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, muss der Hund nach Ende der Adoleszenz eine Wesensprüfung durch eine anerkannte Fachperson bestehen (§ 4 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 Hundegesetz/SO).
In anderen Kantonen ausgestellte Bewilligungen zum Halten von Hunden potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen sind im Kanton Solothurn anerkannt, wenn der Hund bisher nicht auffällig geworden ist. Kann beim Zuzug aus einem anderen Kanton keine solche Bewilligung vorgelegt werden und hat der Hund die Adoleszenz noch nicht erreicht, stellt der Veterinärdienst eine befristete Bewilligung aus (§ 4 Abs. 3bis Hundegesetz/SO).
Bewilligungspflichtige Hunde sind ausserhalb der Privatsphäre immer als Einzelhund an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 2 Hundegesetz/SO). Im Einzelfall können für bewilligungspflichtige und nichtbewilligungspflichtige Hunde zudem unter anderem auch Anordnungen zur Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes, Leinen- und Maulkorbzwang, die Pflicht zum Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses, Entzug des Eigentums am Hund zur Neuplatzierung oder die Kastration, Sterilisation oder Euthanasie angeordnet werden (§ 5 Abs. 1 und 2 Hundegesetz/SO).
Für Hundehaltende, welche mit Ihren Listenhunden die Ferien im Kanton Solothurn verbringen möchten, gibt es keine Meldepflicht.
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.