Kanton Neuenburg
Stand Januar 2026
1. Geltendes Hunderecht
- Loi sur les chiens (LChiens) du 3 septembre 2019 (636.20)
- Règlement d’exécution de la loi sur les chiens (RELChiens) du 18 décembre 2019 (636.201)
- Loi sur la faune sauvage (LFS) du 7 février 1995 (922.10)
- Règlement d'exécution de la loi sur la faune sauvage (922.101)
- Règlement relatif aux cours pour propriétaires de chiens (RCC) du 21 décembre 2020 (636.21)
- Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd vom 22. Mai 1978 (922.511)
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Alle
Ersthundehaltenden mit Wohnsitz im Kanton Neuenburg und einem Mindestalter von
18 Jahren sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, einen Hundekurs zu
besuchen (Art. 19 Abs. 2 LChiens/NE und Art. 2 RCC/NE). Hundehaltende haben des
Weiteren sicherzustellen, dass ihre Hunde den öffentlichen Raum sowie Wiesen
und Weiden nicht verschmutzen. Andernfalls müssen sie die notwendigen
Massnahmen treffen, um den Ort sauber zu machen (Art. 14 Abs. 1 und 2 LChiens/NE).
Für jeden Hund im Alter von mindestens drei Monaten, der im Kanton Neuenburg
gehalten wird, ist grundsätzlich eine Hundesteuer von jährlich maximal 120
Franken zu bezahlen (Art. 3 und 4 LChiens/NE).
Es ist verboten, Hunde streunen, wildern und Wildtiere aufspüren oder jagen zu lassen. Im Wald gilt vom 15. April bis zum 30. Juni eine generelle Leinenpflicht (Art. 21 Abs. 2 und 4 LFS/NE).
Allgemein ist das Streunenlassen von Hunden verboten. Streunende Hunde werden beschlagnahmt und in ein Tierheim gebracht. Sie können sofort eingeschläfert werden, wenn sie eine ernsthafte Gefahr darstellen (Art. 12 Abs. 3 LChiens/NE). Werden sie im Wald beim Streunen, Wildern oder Jagen erwischt, können sie von der Wildtierpolizei beschlagnahmt und in ein Tierheim gebracht werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Halters (Art. 12 Abs. 4 LChiens/NE bzw.Art. 18. Abs. 1 RLFS/NE). Aufgrund des Jagdkonkordats zwischen den Kantonen Freiburg, Neuenburg und Waadt ist es den Wildhütenden dieser Kantone ausserdem erlaubt, auf den Gebieten der Konkordatskantonen streunende Hunde abzuschiessen, die von seuchenartigen Krankheiten befallen oder schwer verletzt sind (Art. 10 Abs. 1 lit. bConcordat sur l’exercice de la chasse).
Stört das Bellen eines Hundes die Nachbarschaft, muss der oder die Hundehaltende die notwendigen Massnahmen ergreifen, um das Bellen zu unterbinden (Art. 13 LChiens/NE).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Der Kanton Neuenburg verfügt bislang über keine Liste mit bewilligungspflichtigen oder verbotenen Rassen.
Die Gemeindeverwaltung, die Neuenburger Polizei und der Veterinärdienst können sofort eingreifen, wenn sich ein Hund gegenüber einer Person oder einem Tier aggressiv zeigt. Sie können das Tier beschlagnahmen und in einem Tierheim unterbringen. Die Behörden informieren sich gegenseitig unverzüglich über ihre jeweiligen Interventionen (Art. 16 Abs. 1 LChiens/NE).
Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Veterinärdienst gegenüber dem betreffenden Hund, seinem Besitzer oder seiner Besitzerin, etwaigen Vorbesitzern und dem Züchter oder der Züchterin des Hundes jede Maßnahme ergreifen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Art.
17 Abs. 1 LChiens/NE).
Er kann insbesondere anordnen, dass das Tier an der Leine geführt, mit einem Maulkorb versehen, beschlagnahmt, eingezogen oder eingeschläfert wird, oder er kann jeden Wechsel der oder des Haltenden von einer Bewilligung abhängig machen
Er kann auch Einrichtungen und Bauten anordnen, in denen das Tier untergebracht werden muss. Er kann die Person/en bestimmen, die den Hund ausserhalb des Haltungsortes ausführen darf/dürfen (Art. 17 Abs. 2 LChiens/NE).
Der
Veterinärdienst kann einen Wesenstest anordnen, um die Gefährlichkeit des
Tieres zu beurteilen, insbesondere wenn Zweifel an den Umständen des Vorfalls
bestehen bleiben (Art. 17 Abs. 3 LChiens/NE).
In schwerwiegenden Fällen, bei Rückfällen oder bei offensichtlicher Unfähigkeit des oder der Haltenden, kann der Veterinärdienst ferner die Haltung von Hunden durch Personen verbieten, deren Hund/e Gegenstand einer oder mehrerer Massnahmen (siehe oben) gewesen sind oder deren Hund/e die öffentliche Sicherheit gefährdet haben, ohne dass eine Massnahme ausgesprochen werden konnte oder musste (Art. 17 Abs. 4 LChiens/NE).
Die Kosten, die sich aus den oben erwähnten Massnahmen ergeben, gehen zu Lasten des oder der Haltenden oder des Züchters oder der Züchterin (Art. 17 Abs. 5 LChiens/NE).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.