TIR mahnt zur Vorsicht beim Heckenschnitt
Zahlreiche einheimische Vogelarten finden in Hecken, Sträuchern und Bäumen innerhalb besiedelter Gebiete einen wertvollen Lebensraum. Die Tiere nutzen entsprechende Plätze insbesondere im Frühling und Sommer zur Brut und Aufzucht ihrer Jungen. Dennoch ist es vielerorts Usus, Büsche gerade im Frühjahr zurückzuschneiden – mit teils gravierenden Folgen für die Tierwelt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) empfiehlt daher, Schnittarbeiten möglichst schonend und idealerweise während der Vegetationsruhe durchzuführen.
12.06.2025
In vielen Gemeinden ist das Schneiden von Hecken in Strassennähe aus Gründen der Verkehrssicherheit Pflicht. Um den Verkehrsteilnehmenden freie Sicht auf Fahrbahn und Trottoir zu gewährleisten, greifen Grundstücksbesitzer und Unterhaltsdienste häufig dann zur Schere, wenn das erste frische Grün spriesst: im Frühling.
Aus Sicht des Tier- und Artenschutzes ist dieser Zeitpunkt jedoch besonders ungünstig. Denn für zahlreiche Vögel beginnt im April die Fortpflanzungszeit, die sich je nach Art bis in den August hinein erstrecken kann. Eingriffe in Hecken oder Bäume während dieser sensiblen Phase stören die Tiere bei der Brut. Im schlimmsten Fall verlassen sie in der Folge ihre Nester und überlassen den Nachwuchs sich selbst – was meist den Tod der Jungvögel bedeutet.
Die eidgenössische Jagdgesetzgebung untersagt Störungen brütender Vögel. Wann genau eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist allerdings nicht abschliessend definiert und muss im Einzelfall beurteilt werden. Laut Vogelschutzexperten ist in der Regel ein erheblicher Eingriff erforderlich, um tatsächlich eine relevante Störung zu verursachen. Kleinere, gezielte Rückschnitte in Bereichen ohne belegte Nester gelten als unbedenklich.
Wer dennoch brütende Vögel stört, verstösst gegen das Jagdgesetz und muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen; bei Fahrlässigkeit kann eine Busse verhängt werden. Wird ein Tier effektiv verletzt oder gar qualvoll getötet, droht zusätzlich eine Verurteilung wegen Tierquälerei.
Grundeigentümer stehen nicht selten vor der Herausforderung, sowohl naturschutzrechtlichen als auch baurechtlichen Vorgaben gerecht zu werden. Organisationen wie BirdLife Schweiz (www.birdlife.ch) oder die Schweizerische Vogelwarte Sempach (www.vogelwarte.ch) empfehlen daher, Rückschnitte möglichst in der Vegetationsruhe zwischen November und März vorzunehmen. Weil ein zusätzlicher Eingriff im Frühjahr oder Sommer dann in aller Regel nicht mehr erforderlich ist, minimiert sich auch das Risiko für brütende Vogelfamilien.