Neue Tierschutzvorschriften ab Februar 2025
Am 1. Februar 2025 treten die revidierten Bestimmungen verschiedener Verordnungen im Bereich des Tierschutzes in Kraft. Die Änderungen betreffen den Umgang mit Heim- und Nutztieren wie auch mit Sport- und Versuchstieren. Der Bundesrat bezweckt, die Tierschutzgesetzgebung damit an den aktuellen Wissensstand anzupassen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst die Änderungen, stuft das Schweizer Tierschutzrecht insgesamt aber weiterhin als Kompromisslösung zulasten der Tiere ein.
31.01.2025
Ab dem 1. Februar ist die gewerbsmässige Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die jünger als 15 Wochen sind, verboten. Dasselbe gilt für die wenige Wochen alten Welpen, die direkt nach ihrer Einfuhr ins Eigentum einer Drittperson übertragen werden sollen. Damit will der Gesetzgeber dem verantwortungslosen Hundehandel entgegentreten und die in der Schweiz geltenden Regelungen jenen ihrer Nachbarstaaten anpassen. Die bisherige Praxis führte oftmals dazu, dass Jungtiere mangels ausgebautem Immunsystem und langer Transportwege krank am Zielort eintrafen. Die private Einfuhr von jünger als 15 Wochen alten Welpen bleibt hingegen weitestgehend erlaubt.
Hinsichtlich des Umgangs mit Equiden wird der Verbotskatalog zum Einsatz bestimmter Hilfsmittel erweitert. Verboten sind neu Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metall, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen. Ebenso unzulässig ist der Einsatz von gedrehten oder scharfkantigen Gebissen wie Draht- oder Kettentrensen. Angestossen wurde die Ausweitung des Verbotskatalogs mit der Motion "Keine tierquälerischen Hilfsmittel im Pferdesport" von Nationalrätin Meret Schneider (GP/ZH), die in enger Zusammenarbeit mit der TIR erarbeitet und im Oktober 2021 eingereicht wurde. Weiter gilt neu, dass der für Equiden zwingend zu gewährende Sozialkontakt sich auf einen Artgenossen beziehen muss. Dies bedeutet etwa, dass Esel rechtlich nicht mehr als ausreichende Sozialpartner von Pferden gelten.
Auch bei den Betäubungsmethoden für die Tötung von Nutztieren gibt es Anpassungen. Unter anderem ist die Elektrobetäubung von Kaninchen nunmehr ausdrücklich verboten. Neu zugelassen ist die Betäubung durch niedrigen Atmosphärendruck (LAPS) bei Geflügel. Schweine können nicht mehr nur mit CO2-Gas, sondern auch mit besser geeigneten Gasmischungen betäubt werden. Ausserdem dürfen Panzerkrebse nicht mehr mittels mechanischer Zerstörung des Gehirns betäubt beziehungsweise getötet werden.
Die Praxis, Schafen den Schwanz ohne vorherige Schmerzausschaltung zu kürzen, ist künftig generell verboten, wie dies bei vielen anderen Tierarten bereits seit langem der Fall ist. Um Schafzüchtenden die Möglichkeit für züchterische Massnahmen für kürzere Schwänze zu geben, wurde für das Inkrafttreten des Verbots allerdings eine Übergangsfrist von 15 Jahren, d.h. bis ins Jahr 2040, festgelegt. Bis zu deren Ablauf bleibt das Schwanzkürzen bei Schafen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Neuerungen erfährt auch das Tierversuchsrecht. Nennenswert ist hierbei etwa die Einführung von Bestimmungen, die die Anzahl sogenannter Überschusstiere reduzieren soll. Neu dürfen nur noch so viele Tiere gezüchtet werden, wie für die Durchführung von Versuchen notwendig sind. Die Zuchten sind entsprechend zu planen. Zudem dürfen Versuchstiere belasteter Linien, deren Belastungen durch Massnahmen nicht vollständig vermieden werden können, neu erst gehalten und gezüchtet werden, wenn für ihren Einsatz eine Tierversuchsbewilligung vorliegt. Eine Zucht auf Vorrat ist somit verboten. Erwiesenermassen belastende Praktiken, wie etwa das Aufheben von Mäusen und Ratten am Schwanz, müssen durch modernere technische Methoden ersetzt werden. Erwähnenswert ist auch die Ausdehnung zulässiger Versuchsziele auf die 3R-Forschung. Für belastende Tierversuche, die dem Ersatz, der Reduzierung und der Verbesserung von Tierversuchen dienen, können damit bald ebenfalls Bewilligungen ausgestellt werden.
Revidiert wurden schliesslich auch die Ausbildungsanforderungen im Veterinärbereich. So etwa haben neu alle Personen, die für die Betreuung von mehr als fünf Tieren pro Tag verantwortlich sind, Weiterbildungen zu absolvieren. Weiter wurden die Anforderungen an die Durchführung von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen (FBA) angehoben: Bei den Anbieterinnen und Anbietern entsprechender Ausbildungen muss es sich entweder um öffentlich-rechtliche Institutionen, eine von der kantonalen Fachstelle beauftragte Organisation oder eine Organisation handeln, die eine Zertifizierung im Bereich Erwachsenenbildung vorweisen kann. Die Ausbildungsstätten können vom BLV auf Mängel überprüft werden.
Die verschiedenen Verordnungsveränderungen zugunsten des Tierwohls sind zweifellos zu begrüssen. Aus der Sicht der TIR gehen die Teilrevisionen indes zu wenig weit. Insbesondere die Tierhaltungsbestimmungen bedürfen längst einer grundlegenden Überarbeitung. So bestehen beispielsweise weiterhin erhebliche Mängel in Bezug auf die Bewegungsfreiheit von Tieren und die Gewährung von Sozialkontakten, was im Alltag der Tiere massive Einschränkungen bedeutet. In ihrer Stellungnahme forderte die TIR aber unter anderem auch klare gesetzlich vorgeschriebene Brandschutzmassnahmen für landwirtschaftliche Tierhaltungen, eine Kastrationspflicht für Freigängerkatzen, ein Importverbot für Qualzuchten und ein Verbot für den im Pferdesport eingesetzten Zungenstrecker. Diesen und vielen weiteren Anliegen ist der Bund bei der Verordnungsrevision bedauerlicherweise nicht nachgekommen.
Weitere Informationen:
- Revidierte Verordnungen (folgen am 1.2.2025)
- Stellungnahme der TIR zu den Verordnungsentwürfen