TIR-Kalender 2020 – Tierschutzrechtliche Frage im August
Der beliebte TIR-Kalender 2020 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der August beschäftigt sich mit der Frage, wann ein Tierhalteverbot ausgesprochen wird.
03.08.2020
Frage:
"Obwohl eine Ziegenhaltung in unserem Dorf durch den Veterinärdienst bereits wiederholt kontrolliert und beanstandet wurde, schienen mir die Tiere neulich nach wie vor abgemagert und stark verschmutzt. Gewisse Tiere waren zudem verletzt und litten offensichtlich unter Schmerzen. Wann hat dieser Tierhalter endlich mit einem Tierhalteverbot zu rechnen?"
Antwort von TIR:
Ein Tierhalteverbot ist die strengste verwaltungsrechtliche Massnahme im Tierschutz. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die offensichtlich nicht in der Lage sind, sich angemessen um Tiere zu kümmern, zumindest vorübergehend keine Tiere mehr halten können.
Ausgesprochen wird ein Tierhalteverbot von den kantonalen Veterinärbehörden gegen Personen, die sich aus Gründen wie Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder offensichtlicher Verantwortungslosigkeit nicht für den Umgang mit Tieren eignen. Dasselbe gilt, wenn jemand mehrfach oder in schwerer Weise gegen das Tierschutzrecht verstossen hat. Einer fehlbaren Person wird damit sowohl untersagt, Tiere zu halten, als auch solche in ihre Obhut zu nehmen.
Weil den betroffenen Tieren unverzüglich geholfen werden soll, kann das Verbot auch ausgesprochen werden, wenn noch nicht feststeht, ob der Tierhalter sich wirklich strafbar gemacht hat. Neben der Haltung kann einer Person zudem auch die Zucht (Zuchtverbot), der Handel (Tierhandelsverbot) oder die berufsmässige Beschäftigung (Berufsverbot) mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verboten werden.
Seit 2008 gilt ein Tierhalteverbot nicht mehr nur in jenem Kanton, in dem es ausgesprochen worden ist, sondern in der ganzen Schweiz. Durch einen Umzug in einen anderen Kanton ist es somit heute nicht mehr möglich, sich dem Halteverbot zu entziehen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis aller erlassenen Verbote, das von den kantonalen Behörden eingesehen werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass zugezogene Personen Tierhaltevorschriften verletzen.
Sie können den Kalender in unserem TIR-Shop, über info@tierimrecht.org oder telefonisch unter 043 443 06 43 für 39 Franken (zuzüglich Versandkosten) bestellen.