TIR-Kalender 2019 – Tierschutzrechtliche Frage im September
Der beliebte TIR-Kalender 2019 enthält nicht nur wunderbare Tierfotos, sondern beantwortet auch jeden Monat eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Mensch-Tier-Beziehung. Der September beschäftigt sich mit Tieren am Arbeitsplatz.
06.09.2019
"Während vieler Monate durfte ich meine bestens erzogene Bernersennenhündin Kira mit ins Büro nehmen. Nun hat mein Chef aber plötzlich etwas dagegen und mir die Hundehaltung am Arbeitsplatz verboten. Ich möchte Kira aber nicht den ganzen Tag allein zu Hause lassen. Habe ich ein Recht darauf, sie wieder ins Büro mitzubringen?"
Antwort von TIR:
Weil das Arbeitsrecht keine tierspezifischen Vorschriften enthält, kann der Arbeitgeber alleine entscheiden, ob und welche Tiere an den Arbeitsplatz mitgenommen werden dürfen. Dabei hat er selbstverständlich die Bedürfnisse und Persönlichkeitsrechte der Arbeitskollegen von Hundehaltenden zu beachten. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise allergisch auf Tierhaare oder hat er Angst vor dem Tier, ist ein Verbot nachvollziehbar.
Generelle Verbote sind zudem aus hygienischen Gründen denkbar, so etwa
in Lebensmittelgeschäften. Stellt sich ein Verbot aber als reine
Schikane ohne jede sachliche Begründung heraus oder verletzt es das
Gleichbehandlungsgebot, ist es unzulässig.
Diskriminierend und somit nicht erlaubt wäre es beispielsweise, einem Arbeitnehmer das Mitbringen seines Tieres ohne triftigen Grund zu verwehren, während andere Kollegen dies tun dürfen.
Weil der Chef im konkreten Fall den Hund während Jahren am Arbeitsplatz erlaubt hat, müsste er für ein plötzliches Verbot nun triftige Gründe vorbringen können. Etwa, dass die tierschutzgerechte Unterbringung von Kira nicht mehr gewährleistet wäre, die Hündin sich gegenüber Mitarbeitern aggressiv oder anderswie für die Büroatmosphäre störend verhalten hätte oder weil ein neuer Mitarbeiter extreme Angst vor Hunden hat.
Wer als Tierhalter dauerhaft darauf angewiesen ist, sein Tier an den Arbeitsplatz mitnehmen zu können, sollte sich dieses Recht im Arbeitsvertrag festschreiben lassen. Nur dann kann es vom Vorgesetzten nicht einseitig entzogen werden.