TIR lehnt Gegenvorschlag zur Hornkuh-Initiative ab
Die Initiative "Für die Würde der landwirtschaftlichen Nutztiere (Hornkuh-Initiative)" bezweckt, die Erhaltung von behornten Rindern und Ziegen bundesweit finanziell zu unterstützen. Während Bundesrat und Ständerat die Ablehnung der Initiative ohne Gegenvorschlag empfehlen, hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) nun einen indirekten Gegenvorschlag zur Hornkuh-Initiative vorgestellt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) lehnt diesen ab und hält an ihrer Unterstützung des Initiativbegehrens fest.
24.01.2018
• Der Horn-Beitrag muss verbindlich vorgesehen werden (keine "Kann-Formulierung").
• Für alle horntragenden Nutztiere, d.h. für Rinder, Ziegen, Schafe und auch andere Rassen wie Wisente, Yaks, Wasserbüffel, soll ein Hornbeitrag beansprucht werden können.
• Der Hornbeitrag soll nur an Halterinnen und Halter effektiv behornter, erwachsener Nutztiere (z.B. weibliche Tiere nach dem ersten Abkalbedatum, männliche Tiere ab den ersten Nachkommen) ausgerichtet werden.
• Die Anspruchsberechtigung für Horn-Beiträge soll an die Erfüllung folgender Tierwohlstandards geknüpft sein: Kriterien des Programms RAUS mit regelmässigem Auslauf im Freien im Winter und Weidegang bzw. Alpung im Sommer (unterschiedliche Stallhaltungen dürfen hingegen kein Kriterium sein).
• Es soll pro Halterin oder Halter keine Höchstzahl von anspruchsberechtigenden Tieren festgelegt werden: Jedes einzelne behornte erwachsene Tier soll gefördert werden, wobei zur Begrenzung der entstehenden Kosten allenfalls eine Limitierung der beitragsberechtigenden Anzahl Tiere nach oben vorstellbar ist.
• Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen ohne Verzögerung in Kraft treten.
Die TIR begrüsst zwar, dass der Gegenvorschlag den Horn-Beitrag verbindlich regeln möchte. Dennoch lehnt sie den Entwurf ab und kritisiert den Gegenvorschlag in drei Punkten: Einerseits kritisiert die TIR, dass der Gegenvorschlag zwar keine Höchstzahl von anspruchsberechtigenden Tieren vorsieht, sich aber gleichzeitig eine Limitierung vorbehält. Weiter ist für die TIR die Verknüpfung des Horn-Beitrags mit dem RAUS-Programm nicht nachvollziehbar. Es ist zu befürchten, dass für Nutztierhaltende dadurch ein Anreiz zur Errichtung neuer Anbindeställe geschaffen wird. Eine Zunahme der Anbindehaltung wäre auch aus Sicht der TIR eine nicht wünschenswerte Entwicklung. Tierhaltungssysteme müssen immer dem Tier angepasst werden und nicht umgekehrt. Weder die Anbindehaltung noch beengte Laufställe sind tiergerecht. Vielmehr gehören, neben anderen Faktoren, grosszügige Stallsysteme und ausreichend Weidegang zu einer artgemässen Tierhaltung. Dass die Haltung Horn tragender Rinder und Ziegen ohne Weiteres auch in Laufställen möglich ist, beweisen zahlreichen Betriebe, auf denen dies praktiziert wird. Zudem kritisiert die TIR die Vorgabe, dass nur Halterinnen und Halter von erwachsenen Tieren vom Hornkuh-Beitrag profitieren sollen. Auch Inhaber von Aufzuchtbetrieben, die den Tieren ihre Hörner belassen, sollten einen entsprechenden Anspruch geltend machen können.
Die TIR hat bereits 2011 ein ausführliches Rechtsgutachten über das Enthornen von Rindern veröffentlicht, in dem sie zum Schluss kommt, dass das Entfernen der Hörner für die betroffenen Tiere einen massiven Eingriff in ihre rechtlich geschützte Würde bedeutet. Dieser ist derart schwerwiegend, dass er durch die entgegenstehenden Nutzerinteressen nicht gerechtfertigt werden kann. Das Enthornen stellt folglich eine klare Missachtung der Tierwürde und somit eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Aus diesem Grund unterstützt die TIR das Anliegen der Hornkuh-Initiative weiterhin und hofft auf die Zustimmung der Bevölkerung.