TIR erfreut: UREK lehnt die Motion Regazzi zur Einführung der Verwendung von Widerhaken in Fliessgewässern ab
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) hat die Motion von Nationalrat Fabio Regazzi (CVP/TI) an ihrer Sitzung vom 19. Januar 2017 beraten und zur Ablehnung empfohlen. Die Motion fordert vom Bundesrat, die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) dahingehend zu ändern, dass die Kantone das Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis zulassen können. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den klaren Entscheid der Kommission und hofft nun auf eine Ablehnung der Motion durch den Ständerat.
22.02.2017
Die TIR ist erfreut über diese eindeutige Empfehlung. Sie hat im Vorfeld der Sitzung die tierschutzrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung von Widerhaken in einem Schreiben an die Kommissionsmitglieder aufgezeigt (vgl. Schreiben an die Kommissionsmitglieder UREK-S vom 9. Januar 2017): Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist gemäss Tierschutzverordnung verboten (Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV). Nur in Seen und Stauhaltungen können die Kantone die Verwendung von Angeln mit Widerhaken durch Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises gestatten (Art. 5 Abs. 4 VBGF). Das Verbot des Einsatzes von Angeln mit Widerhaken in Fliessgewässern bezweckt den Schutz des Wohlergehens der Tiere und trägt zur Erhaltung geschützter Arten sowie für den Schutz kleiner Fische bei. Bereits die aktuellen in Art. 5b Abs. 4 VBGF verankerten Ausnahmen sind aus Tierschutzsicht äusserst fragwürdig und sollten daher im Sinne des Tierwohls keinesfalls noch weiter ausgebaut werden. Die Umsetzung der Motion Regazzi käme einer Aufhebung des in Art. 23 TSchV erlassenen Verbots des Einsatzes von Widerhaken gleich.
Die TIR ist der Ansicht, dass der Einsatz von Widerhaken im Rahmen der Angelfischerei nicht gerechtfertigt werden kann und gegen tierschutzrechtliche Grundsätze verstösst. Das den Fischen mit der Verwendung von Widerhaken zugefügte Leid wiegt schwerer als das Interesse einzelner Kantone an zusätzlichen Handlungsspielräumen in diesem Bereich. Entsprechend lehnt die TIR weitere Ausnahmebestimmungen zu Art. 23 Abs. 1 lit. c TSchV ab. Die ausführliche Argumentation der TIR entnehmen Sie dem Schreiben an die Kommissionsmitglieder vom 9. Januar 2017. Die TIR hofft nun auf die Ablehnung der Motion Regazzi durch den Ständerat. Dieser wird voraussichtlich in der Frühjahrssession 2017 über die Motion beraten.