Kritische Stellungnahme der TIR zur Glarner Veterinärverordnung
Die Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz des Kantons Glarus ("Veterinärverordnung") befindet sich momentan in der Vernehmlassung. Der Verordnungsentwurf regelt unter anderem die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die Mehrhundehaltung. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) kritisiert in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2013 insbesondere die rechtliche Definition von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.
07.03.2013
Am 6. Mai 2012 hat die Landsgemeinde des Kantons Glarus das Einführungsgesetz zum Tierschutz- und Tierseuchengesetz verabschiedet. Dieses ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Das Gesetz delegiert bezüglich der Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie der Haltung von mehreren Hunden den Erlass von ausführenden Bestimmungen an den Regierungsrat. Dieser hat gestützt auf die Delegationsnorm einen Entwurf für die Verordnung zum kantonalen Tierschutz- und Tierseuchengesetz (nachfolgend "Veterinärverordnung") erarbeitet und interessierten Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat ebenfalls eine Stellungnahme zu Handen des Glarner Regierungsrates verfasst und am 1. März 2013 eingereicht. Die TIR kritisiert in ihrer Stellungnahme insbesondere die rechtliche Definition von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. So sieht der Verordnungsentwurf eine Bewilligungspflicht für alle Hunde mit einer Schulterhöhe von über 45 Zentimetern und einem Körpergewicht von mehr als 16 Kilogramm vor. Diese Bewilligungspflicht würde ungefähr 80 % der Hunde im Kanton Glarus
erfassen und müsste daher auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsstufe
geregelt sein.
Der Glarner Regierungsrat überschreitet mit einer solchen
Regelung seine Kompetenzen und verletzt grundlegende
Verfassungsbestimmungen.
Aus Sicht der TIR enthält der Entwurf
ausserdem verschiedentlich unklare oder derart offen formulierte
Bestimmungen, dass Rechtsunsicherheiten oder insgesamt falsche Anreize
entstehen. Zudem erachtet die TIR die Bestimmungen über die
Prüfungspflicht als problematisch, da diese die Übernahme von Hunden im
Alter von über 18 Monaten oder unsicheren beziehungsweise ängstlichen
Hunden faktisch verbietet und die vorgesehenen Übungen inhaltlich nicht
dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprechen. Nebst ihrer kritischen
Analyse formuliert die TIR in ihrer Stellungnahme konkrete
Anpassungsvorschläge für die aus ihrer Sicht problematischen
Bestimmungen.
Die TIR hofft, dass ihre Verbesserungsvorschläge
bei der Überarbeitung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt werden.
Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme.