TIR fordert konsequenten Vollzug des Qualzuchtverbots
Obwohl Qualzuchten in der Schweiz seit zwei Jahren verboten sind, werden unzählige Tiere gezüchtet, die aufgrund übertriebener rassetypischer Merkmale in ihren natürlichen Verhaltensweisen oder ihrem Wohlbefinden stark eingeschränkt sind. Die TIR wird vermehrt Strafanzeigen gegen fehlbare Tierzüchter erstatten.
06.09.2010
Seit 2008 ist die Tierzucht durch das Tierschutzrecht reglementiert. Dieses untersagt sogenannte Extrem-, Defekt- oder Qualzuchten, d.h. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind. Auch dürfen den Tieren durch die Zucht keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen und ist das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen, verboten.
Weil keine detaillierten Ausführungsbestimmungen vorliegen, die einzelne Zuchtformen konsequent verbieten, werden Extrem-, Qual- und Defektzuchten von den zuständigen kantonalen Behörden leider kaum bis gar nicht verfolgt. Vor allem im Heimtierbereich bestehen deshalb nach wie vor sehr grosse Missstände. Die Reihe extremer Rassemerkmale, die starke Einschränkungen bis hin zu Deformationen und Krankheiten zur Folge haben, ist lang: Nacktkatzen, die Temperatureinflüssen schutzlos ausgeliefert sind, Tiere mit Stummelschwänzen, denen das Springen und Klettern wegen des gestörten Gleichgewichts erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder Hunde mit stark verkürzter Schnauze oder extremer Faltenbildung etc.
Der Bund hat verlauten lassen, bis 2013 Ausführungsvorschriften zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen.
So lange will sich die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) jedoch nicht
vertrösten lassen. Sie fordert die Rasseverbände deshalb auf, ihre
speziellen Rassestandards auf die gesetzlichen Regelungen zu überprüfen
und allenfalls entsprechend anzupassen.
Gezüchtete Tiere dürfen nicht mehr in Gesundheit, Wohlbefinden und
Verhalten beeinträchtigt sein. Das zulässige Mass an züchterischer
Gestaltungsfreiheit ist überschritten, wenn Organe, Körperteile oder
Verhalten bei Individuen einer Rasse im Vergleich zu anderen Zuchtformen
der gleichen Art in ihren Grundfunktionen behindert sind.
Mit
dem Tierschutz lässt sich das moderne Zuchtwesen nur vereinbaren, wenn
dabei die natürlichen Bedürfnisse der Tiere, ihre Gesundheit, ihr
Wohlbefinden und nicht zuletzt auch ihre Würde nicht vernachlässigt
werden. Sollte die TIR Kenntnis von Qualzuchten haben, wird sie nicht
zögern, die verantwortlichen Personen anzuzeigen.