Neues Zürcher Hundegesetz ab 1.01.2010
Das am 30. November 2008 vom Zürcher Stimmvolk gutgeheissene revidierte Hundegesetz ist seit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Hundehaltende haben eine Reihe von Änderungen zu beachten, die in der Folge kurz zusammengefasst werden.
04.01.2010
Neu sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungs- potenzial verboten. Zu den Hunden dieser sogenannten Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog sowie der Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen. Jene Halter die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes einen Hund der verbotenen Rassen hielten, haben jedoch die Möglichkeit, bis am 31. März 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einzureichen.
Wer nach bisherigem Recht über eine Bewilligung für die Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügte, hat Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung. Hunde, deren Halter keinen Wohnsitz in Zürich haben, sind grundsätzlich erlaubt, gilt für sie im öffentlich zugänglichen Raum allerdings ein Leinen- und Maulkorbzwang. Wer einen grossen und massigen Hund (Rassetypenliste I) hält, hat mit
diesem zwischen der 8. und der 16. Lebenswoche einen Welpenförderungs-
sowie bis zu dessen 18. Lebensmonat einen Junghundekurs zu besuchen.
Wird diese Ausbildung ganz oder teilweise verpasst, ist ein
Erziehungskurs zu absolvieren - je nachdem, aus welchem Grund die
vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert wurde. Die
Ausbildungspflichten gelten jedoch erst ab 1. Januar 2011.
Für sämtliche Hundehaltende gilt neu ein Haftpflichtobligatorium mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken.
Neu
listet die Hundeverordnung auch maximale Bussen auf, die bei Verstössen
fällig werden. Wer beispielsweise einen Hund der verbotenen Rassen
hält, kann mit bis zu 5000 Franken bestraft werden oder wird etwa jemand
der gegen die Ausbildungspflicht verstösst, mit maximal 2000 Franken
gebüsst.
Weitere Informationen finden Sie auf der Hunderecht-Seite der TIR.