Ausführliches Rechtsgutachten der TIR über das Amtsgeheimnis von Mitglieder der Tierversuchskommissionen
Im Auftrag des KKT (Verein Koordination Kantonaler Tierschutz) Zürich und in Zusammenarbeit mit der renommierten Prof. Dr. iur. Isabelle Häner (Titularprofessorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, Präsidentin des Zürcher Verfassungsrats 2002/2003 und Schweizerischen Juristenvereins 2003-2006) haben Gieri Bolliger und Antoine F. Goetschel von der Stiftung für das Tier im Recht ein umfassendes Rechtsgutachten zur " Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern der Tierversuchskommissionen (namentlich im Kanton Zürich)" ausgearbeitet.
22.10.2007
Das strafrechtliche Verbot der Amtsgeheimnisverletzung von Art. 320 StGB gilt auch für Mitglieder der Tierversuchskommission und bedeutet für diese eine weit reichende Pflicht zur Geheimhaltung ihrer Tätigkeit des dabei erlangten Wissens. Bereits aufgrund des geltenden Rechts – und insbesondere im Lichte des vielerorts grundrechtsgeschützten Öffentlichkeitsprinzips – sind aber verschiedene Präzisierungen vorzunehmen und Ausnahmen denkbar.
Gleichwohl muss festgehalten werden, dass die Überstrapazierung des Geheimnisbegriffs für Mitglieder der Tierversuchskommission ein mit dem Verfassungsauftrag Tierschutz nicht vereinbares Hindernis für den pflichtbewussten Gesetzesvollzug darstellt.
Eine allgemeine und grundsätzliche Lockerung der Schweigepflicht müsste
gesetzlich geregelt werden, wofür das eidgenössische Tierschutzgesetz
der zweckmässige und gesetzessystematisch richtige Ort wäre. Obschon
eine entsprechende Regelung derzeit zwar nicht zur Diskussion steht,
existieren in der Praxis bereits heute verschiedene Konstellationen, in
denen Kommissionsmitglieder von der Schweigepflicht befreit sind und der
Gedankenaustausch mit Drittpersonen und -institutionen auch unter
rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.
Das vollständige
46seitige Rechtsgutachten ist hier abrufbar, eine Kurzversion wird
ausserdem in der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift ALTEX erscheinen.