Änderung von Bundesverfassung und neues Bundesgesetz zum Schutz vor und von Hunden gefordert
Die Stiftung für das Tier im Recht begrüsst den heutigen Entscheid des Gesamtbundesrats, den Beschluss über „Massnahmen gegen aggressive Hunde“ auf eine spätere Sitzung zu vertagen. Diese willkommene Denkpause trägt zur Abkühlung der überhitzten Diskussion über gefährliche Hunde bei.
01.02.2006
Verschiedene Vorschläge des EVD-Vorstehers verstossen nach Auffassung der Stiftung für das Tier im Recht gegen die Bundesverfassung, sind unverhältnismässig und versprechen keinen wirklich besseren Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Die Stiftung für das Tier im Recht regt daher an, die Bundesverfassung sei durch einen Passus zu ergänzen, wonach der Bund den Schutz der Bevölkerung vor Hunden regle. Gleichzeitig sei ein umfassendes „Bundesgesetz zum Schutz vor und von Hunden“ zu erarbeiten, allenfalls unter der Federführung des VBS (Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport).
Derzeit liegt weder eine Zuständigkeit des Bundes noch eine umfassende und einheitliche gesetzliche Regelung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vor. Mit einem neuen Verfassungsartikel soll der Bund eine ausdrückliche Grundlage für das gesamte Gebiet des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erhalten. Für die Erarbeitung eines Entwurfs eines eidgenössischen Hundegesetzes sind alle Fachbereiche einzubeziehen, die sich mit hundespezifischen Fragen beschäftigen.
- die Abkehr von Listen zu verbietender Hunderassen;
- Hunde erst nach einer Prüfung ihrer Gefährlichkeit bestimmten verhältnismässigen Massnahmen zu unterziehen;
- die Aus- und Weiterbildung von Hundehaltenden und –züchtern zu verbessern;
- die Erfahrung mit ausländischen Gesetzgebungen zu berücksichtigen;
- wissenschaftliche Aktualität und Qualität.
Gleichzeitig
gilt es, den Schutz der Hunde vor dem Menschen zu verbessern, die Aus-
und Weiterbildung von Hundehaltenden zu regeln und die Zucht und
Erziehung von Hunden einer staatlichen Kontrolle zu unterziehen. Das
Gesetz soll zudem bezwecken, die Prüfpraxis der involvierten Behörden zu
harmonisieren, Hundehaltende von Doppelspurigkeiten durch kommunales,
kantonales und Bundesrecht zu befreien und die Gemeindepolizei in ihren
sicherheitspolizeilichen Kompetenzen zu unterstützen.
Telefonnummer für Rückfragen
Antoine F. Goetschel oder Gieri Bolliger, Stiftung für das Tier im Recht, Tel: 043 443 06 43
Herausgeberin
Stiftung
für das Tier im Recht, Geschäftsstelle Zürich, Wildbachstrasse 46,
Postfach 1033, 8034 Zürich. Internet: www.tierimrecht.org und
www.tierschutz.org.
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