Schwere Gewaltdelikte an Tieren: Spärliche, uneinheitliche und gesamthaft allzu milde Gerichtspraxis
Anlässlich vermehrter schwerer Gewaltdelikte an Rindern und Pferden strahlt Tele Züri am 5. Juli 2005 ein "talk täglich“ zum Thema aus. Beat Berger und Antoine F. Goetschel werden sich dabei mit Markus Gilli über Hintergründe und Aussichten zu Tierquälereien und zoophilen Handlungen an Grosstieren. Die Stiftung für das Tier im Recht bedauert die bisherige zurückhaltende Gerichtspraxis in diesem Bereich.
12.09.2005
Schwere Gewaltdelikte an Pferden und Grossvieh sind nach den von der Stiftung für das Tier im Recht gesammelten Untersuchungen nicht selten. Als Folge schlechter Fahndungsergebnisse kommt es allerdings in der Schweiz lediglich selten zu einer strafrechtlichen Verurteilung. So werden in Deutschland massive Gewalttaten an Pferden und seltener an Rindern (und Schafen) seit 1993 von der Öffentlichkeit wahrgenommen.
Die Kriminologie (Verbrechenskunde), beschäftigt sich erst allmählich mit diesem Phänomen. Abschliessende Erkenntnisse über Täterprofil und die Motivation der Täter liegen noch nicht vor. Episodenhafte Wiederholungen von Delikthäufungen im regionalen Bereich bleiben ein Problem; in Deutschland und in der Schweiz (wo solche Delikte noch nicht wissenschaftlich analysiert worden sind). Immerhin liegt für Deutschland eine Pilotstudie in Form einer Dissertation von Alexandra Stupperich vor („Schwere Gewaltdelikte an Pferden“ 2002; sowie von ihr eine Übersicht zum Thema "Die Würde des Tieres als Kriminalitätsopfer am Beispiel des Hauspferdes"; beide Veröffentlichungen können in der Bibliothek der Stiftung für das Tier im Recht, der umfangreichsten im deutschen Sprachraum zum Tier in Recht und Gesellschaft, eingesehen werden).
Mit etwas mehr als 1000 verletzten oder getöteten Pferden im Zeitraum von 1993 bis 1999 in Deutschland ist die Zahl nicht besonders hoch. Auffällig sind allerdings die kriminelle Energie des Täters, welche die Tat teilweise sehr sorgfältig planen und durchführen, sowie die teilweise massive Gewalt, die den Pferden angetan wurde, endeten bei einem Drittel der Anschläge die Pferdeschändungen tödlich. Bei mehr als 25 Prozent lagen Verletzungen im Genital- oder Analbereich vor, bei rund einem Vierteil der Opfer waren Verletzungen an Kopf oder Hals festzustellen.
Laut amerikanischen Studien stellen schwere Tierquälereien eine Etappe
des kriminellen Werdegangs bei Gewaltverbrechern gegenüber Menschen dar.
Bei Pferdeschändern war man über lange Zeit der Ansicht – trotz den
Parallelitäten zu Gewalt- und Sexualdelikten gegenüber Menschen – sie
seien bloss auf das Pferd fixiert. Dem stehen QuälerInnen von
Kleinnagern, Katzen und Hunden gegenüber, bei denen ein
Übersprungsverhalten festgestellt wurde. Diese These wurde durch einen
vierfachen Frauenmörder aus Duisburg widerlegt, der im Rahmen der
Strafuntersuchung gestanden hat, neben den Menschen auch Grosstiere wie
Pferde, Schafe und Rinder gequält und getötet zu haben (Stupperich; S. 214).
Problematisch wird die Strafuntersuchung gegenüber Pferde-
und Rinderschänder dann, wenn „nur“ wegen Tierquälerei eröffnet wird,
ohne dass sich die Verantwortlichen der Verbindung zu Gewaltdelikten
gegenüber Menschen bewusst sind. Ohne die Einzelheiten der
Strafuntersuchungen in den verschiedenen Kantonen zu kennen, kann
generell angeregt werden, künftig vermehrt DNA-Analysen an den Tatorten
vorzunehmen und die Fälle mit derselben Intensität zu untersuchen wie
ähnlich gelagerte Gewaltdelikte gegenüber Menschen. Die Möglichkeit der
DNA-Analyse ergibt sich aus dem DNA-Profil-Gesetz aus dem Jahre 2003 (in
Kraft seit 2005).
Der recht hohen Zahl von Pferdeschändungen in
Deutschland steht die geringe Zahl von eigentlichen Straffällen in der
Schweiz gegenüber, in denen Täter verurteilt (oder freigesprochen)
worden sind. So ergeben sich aus der Datenbank der Stiftung für das Tier
im Recht über sämtliche dem Bundesamt für Veterinärwesen gemeldeten
Straffälle 1993 bis 2003 bloss etwas mehr als zwanzig Fälle, die mit den
heute zur Diskussion stehenden verglichen werden können.
Nachstehend eine Übersicht: Alle Fälle sind in der Datenbank Tierschutzstraffälle kostenlos und in anonymisierter und zusammengefasster Form abrufbar:
- AG00/019 => Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in einen Pferdestall geschlichen, einen Stuhl hinter eine Stute gestellt und vermutlich sexuelle Befriedigung gesucht zu haben. Dabei soll der Angeschuldigte vom heimkehrenden Besitzer der Reitsportanlage aufgeschreckt und in die Flucht getrieben worden sein. Dem Besitzer fiel ein bestimmter Personenwagen auf, welcher dem Angeschuldigten gehört.
(keine Strafe, aufgrund mangelnder Beweise)
- AG98/010 => Der Angeschuldigte betritt einen unverschlossenen Pferdestall, öffnet eine Boxe und führt die Stute in den Stallgang. Dort schlägt er das Pferd mit einem Besen auf das Hinterteil und gegen den Bauch sowie in den Bereich der Geschlechtsteile. Danach versetzt er dem Pferd elf Fusstritte mit der Fussspitze in den Unterbauch zwischen die Hinterbeine, was den Angeschuldigten sexuell erregt. Das Pferd zeigt deutliche Angst- und Schmerzreaktionen. In der Folge versetzt der Angeschuldigte dem Tier weitere Tritte, steigt dann auf das Pferd und befriedigt sich sexuell bis zum Samenerguss. Danach schlägt er das Pferd zusätzlich noch mit der Hand. Das geschilderte Vorgehen wiederholt der Angeschuldigte an mindestens einem weiteren Tag.
(Freiheitsstrafe: 3 Monate Gefängnis unbedingt / Busse: CHF 1'000)
- AG01/017 => Der Angeschuldigte schleicht sich nachts zwischen 00.00 - 05.30 Uhr in einen Kuhstall, wo er sexuelle Handlungen mit einer Kuh vornimmt bzw. vornehmen will. Dabei verschmutzt ihn die Kuh mit frischem Kot.
(Freiheitsstrafe: 15 Tage Gefängnis bedingt / Busse: CHF 400)
- AG00/022 => Der Angeschuldigte schleicht sich 4-6 Mal in einen Kuhstall, zieht sich jeweils aus und nimmt an Kühen sexuelle Handlungen vor. Am 16. September 2000 um 1.30 Uhr wird er durch einen Polizeibeamten in flagranti im Stall ertappt, als er mit einer Kuh geschlechtlich verkehrt. Der Angeschuldigte, durch den Beamten angesprochen, versucht, sich durch Flucht der Verhaftung zu entziehen. Er setzt sich auch danach noch zur Wehr und versucht, den Polizeibeamten in die Hand zu beissen, als dieser ihn festnehmen will.
(Freiheitsstrafe: 30 Tage Gefängnis unbedingt / Busse: CHF 600)
- GR00/004 => Der Angeklagte hält sich ca. 45 Minuten in einem Stall auf, wo er sich angeblich Pferdeurin als Heilmittel besorgen will. Nachdem er mit einem leeren Eimer zurückkehrt, stellt die Eigentümerin der im Stall befindlichen Stute fest, dass ihr Tier nervös ist und Verletzungen im Scheidenbereich aufweist. Der alarmierte Tierarzt stellt eine geschwollene, ödematöse Scheide mit mehreren frischen Schleimhautverletzungen (Geweberisse) fest, die durch sehr grobe Manipulationen von Hand oder eventuell mit einem Gegenstand verursacht wurden. Die Manipulation hat dem Tier mit Sicherheit Schmerzen bereitet. Das Pferd muss tierärztlich versorgt werden.
(Busse: CHF 400)
- GR01/003 => Der Angeschuldigte betritt mehrmals einen unverschlossenen Stall, wo seine Hand jeweils bis rund sechs Mal bis Mitte Unterarm in die Vagina von Kühen stösst. Er macht geltend, jeweils einiges an Alkohol getrunken und bei seinem Tun keine sexuelle Befriedigung empfunden zu haben. Die Tiere zeigen nach tierärztlicher Expertise eine Reihe von Scheidenentzündungen und anderen Verletzungen.
(Freiheitsstrafe: 2 Monate Gefängnis bedingt / Busse: CHF 500)
- GR87/001 => Der Angeschuldigte dringt in einen fremden Stall ein, wo er sich an einem jungen Schaf sexuell befriedigt, indem er seinen Penis in die Scheide des Tieres einführt. Dabei fügt er dem Tier in der Scheide schwere Verletzungen zu. Das Schaf, das in der Folge tierärztlich behandelt werden muss, stirbt schliesslich aufgrund der erlittenen Verletzungen an Tetanus. Rund sechs Monate später sucht der Angeschuldigte erneut den Stall auf, um an zwei weiteren jungen Schafen sodomitische Handlungen vorzunehmen. Dabei fügt er einem Tier in der Scheide eine längs verlaufende Verletzung der Schleimhaut mit viel koaguliertem Blut zu. Das Tier muss in der Folge geschlachtet werden. Gemäss Sektionsbericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich ist die Verletzung vermutlich mit einem Gegenstand verursacht worden. Das zweite Tier erleidet eine ca. 2 cm grosse Verletzung des Scheidendachs (innen dorsal) mit wenig koaguliertem Blut.
(Freiheitsstrafe: 3 Monate Gefängnis unbedingt)
- ZG99/002 => Der Verzeigte führt bei zwei Pferden einen Finger in die Scheide ein, um sich daran sexuell zu befriedigen.
(Busse: CHF 500)
- ZG98/001 => Der Verzeigte nimmt zweimal sodomitische Handlungen an einer Stute vor, indem er das erste Mal zuerst mit einem Besenstiel und anschliessend mit dem rechten Unterarm, beim zweiten Mal nur noch mit dem rechten Unterarm in die Scheide des Pferdes eindringt. Als Folge davon wird das Pferd im Innern des Geschlechtstraktes leicht verletzt.
(Busse: CHF 200)
- ZG98/002 => Der Verzeigte dringt mehrmals widerrechtlich in
einen fremden Stall ein und befriedigt sich, während er Kühe im
Scheidenbereich berührt. Bei einer Kuh sind Scheidenvorhof und Scheide
gerötet und leicht geschwollen.
(Freiheitsstrafe: 14 Tage Gefängnis bedingt)
- ZH99/150 => Dem Beschuldigten, von dem bekannt ist, dass er
sodomitisch veranlagt ist, wird vorgeworfen, nahe seines Wohnortes
sodomitische Handlungen an zwei Pferden vorgenommen zu haben. Das eine
Pferd weist mehrere Verletzungen in der Scheidengegend auf. Auf Grund
eines inneren Hämatoms kann festgestellt werden, dass ein etwa 10cm
langer Gegenstand in die Scheide des Tieres eingeführt worden ist. Das
andere Pferd weist Verletzungen an der Unterbrust auf und ein lahmes
Hinterbein, was darauf zurückzuführen ist, dass sich das Pferd gegen
etwas gewehrt haben muss. Der Beschuldigte weist alle Vorwürfe zur Tat
von sich, was anhand seiner Aussagen glaubhaft erscheint. Das Verfahren
ist somit einzustellen.
(keine Strafe)
- GL98/001
=> Der Angeschuldigte betritt in alkoholisiertem Zustand einen
Stall, den er auszumisten berechtigt ist, und nimmt sodomitische
Handlungen an einer Stute vor.
(Busse: CHF 100)
- GL98/002
=> Der Angeschuldigte schleicht sich am 12. und 25. April, jeweils
kurz nach 2.00 Uhr in einen Viehstall und vollzieht den
Geschlechtsverkehr im Anus von mindestens drei Kühen.
(Freiheitsstrafe: 10 Tage Gefängnis bedingt)
- BE89/001 => Der Angeschuldigte macht sich der Tierquälerei
durch wiederholt begangenes Einführen der Hand und von Pferdekot in die
Scheide verschiedener Stuten schuldig. Bei einigen Stuten führen diese
Handlungen zu Harnröhrenausgangs- und/oder Gebärmutterverletzungen,
teilweise mit der Folge des Verwerfens eines Fohlens. Verschiedentlich
werden Scheide und Gebärmutter infiziert.
(Freiheitsstrafe: 6 Tage Gefängnis bedingt)
- BE99/010 => Der Angeschuldigte missbraucht in der Zeit vom 1. bis zum 26. Januar 1999 Kälber sexuell.
(Freiheitsstrafe: 10 Tage Gefängnis bedingt)
- BE98/008
=> Der Angeschuldigte fährt nach einem geselligen Abend mit Kollegen
in verschiedenen Wirtshäusern auf einem Schleichweg in Richtung eines
anderen Restaurants. Dieser Schleichweg führt an einer Scheune vorbei,
bei welcher der Angeschuldigte anhält und ein Kalb missbraucht, indem er
mit der Hand in die Scheide desselben dringt und mit seinem Glied in
das Jungvieh einzudringen versucht. Das Kalb wird auf diese Weise am
Geschlechtsteil leicht verletzt. Der Angeschuldigte wird vom Nachschau
haltenden Eigentümer auf frischer Tat ertappt und verlässt daher
fluchtartig den Stall. Wegen der dadurch verursachten Unruhe und Panik
verliert ein Tier ein Horn.
(Freiheitsstrafe: 15 Tage Gefängnis unbedingt)
- BE98/007 => Der Angeschuldigte dringt in einen Stall ein und verletzt Tiere im Genitalbereich.
(Freiheitsstrafe: 5 Tage Gefängnis bedingt)
- SG03/104
=> Der Beschuldigte verletzt mehrere Kühe an ihren
Geschlechtsteilen. Bei zwei trächtigen Kühen kommt es in der Folge zu
Fehlgeburten.
(Freiheitsstrafe: 3 Monate Gefängnis bedingt / Busse: CHF 1'000)
- SO99/007
=> Der Angeschuldigte legt einem ca. sieben Wochen alten Kalb eine
Strohschnur um den Hals und verletzt es dadurch (Stauungsödem am
Kehlgang). Zudem manipuliert er mit der Hand an der Scheide des Tieres
und onaniert dabei. Ein Tierarzt diagnostiziert in der Folge beim Kalb
eine ödematös vergrösserte Vulva, eine gereizte und gerötete
Scheidenschleimhaut sowie blutig-schleimigen Scheidenausfluss.
(Freiheitsstrafe: 10 Wochen Gefängnis bedingt / CHF 20)
- VD98/003
=> Der Beschuldigte befindet sich auf dem Heimweg nach einem langen
Fest. Er weiss, dass er betrunken ist. Als er einen Polizeiwagen sieht,
biegt er von der Strasse ab und hält bei einem Bauernhof an. Er sagt, er
hätte Durst gehabt und urinieren müssen. Er dringt also in den Stall
ein, wo er an seinen Hosen herumzumachen beginnt, als der Bauer den
Fremden überrascht. Der Beschuldigte flieht direkt. Später wird er von
der Polizei aufgegriffen. Der Bauer zeigt den Beschuldigten an, weil
eine seiner Kühe eine Vaginalinfektion hatte und der Tierarzt nicht
erklären konnte wieso und der Bauer nun denkt, dass eine Drittperson das
Tier misshandelt hat. Der Beschuldigte bestreitet, der Kuh irgendetwas
angetan zu haben. Aus Mangel an Beweisen wird das Verfahren in Bezug auf
Widerhandlungen gegen das TschG eingestellt.
(Busse: CHF 1'300 für Fahren in angetrunkenem Zustand)
Bei den aufgelisteten Fällen handelt es sich um 20 Entscheide über zoophile Handlungen verschiedener Art an Pferden, Rindvieh und Schafen. Der Stiftung für das Tier im Recht liegen insgesamt zehn Fälle vor, die Rindvieh betreffen, acht, die Pferde betreffen und ein Fall, in dem Schafe zu Opfern wurden (in einem Fall ist die betroffene Tierart nicht bekannt). Diese Fälle wurden in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, St. Gallen, Solothurn, Waadt, Zug und Zürich geahndet. In drei der Fälle wurden die Ermittlungen bezüglich tierschutzrelevanter Tatsachen eingestellt und die betreffenden Personen jeweils freigesprochen bzw. lediglich aufgrund anderer Übertretungen bzw. Vergehen (u.a. Fahren in angetrunkenem Zustand) gebüsst. Die übrigen Fälle wurden mit Bussen zwischen CHF 20 bis 1'000 geahndet. Ausserdem kam es zu neun bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen von sechs Tagen bis zu drei Monaten (in vier Fällen kombiniert mit Bussen). Weitere vier Täter wurden mit unbedingten Gefängnisstrafen von 15 Tagen bis zu 3 Monaten (in zwei Fällen kombiniert mit Bussen) bestraft. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens mit Maximalstrafen von CHF 40'000 und/oder Gefängnis von bis zu drei Jahren sind die ausgesprochenen Sanktionen sehr bescheiden.
Die „Verrohung gegen das Tier“ sorgt zu Recht für erheblichen emotionalen Zündstoff. Umso unverständlicher ist der Entscheid des Parlaments, zoophilie Handlungen am Tier wie sie namentlich bei Stuten durch entsprechend veranlagte Menschen nicht selten vorkommen (Andrea Beetz, 2001; Stupperich, 115), ohne dass sie zu einer eigentlichen Tierquälerei mit nachweisbaren erheblichen Verletzungen verbunden sind, straffrei zu belassen. Die Stiftung für das Tier im Recht setzt sich nach wie vor für die ausdrückliche Bestrafung von Zoophilie ein und hat ausführliche Arbeiten darüber verfasst.
- "Schweiz Aktuell" SF DRS vom 7.7.05 über Tierquälereien in der Nordostschweiz, mit Kurzinterview TIR
- Stiftung für das Tier im Recht fordert von Strafuntersuchungsbehörden stärkere Motivation für die Aufklärung von Tierquälereien (12.9.2005)