Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fordert strenge Bestrafung für das Zurücklassen von Hunden in überhitzten Fahrzeugen
Mit trauriger Regelmässigkeit berichten die Medien jeden Sommer von Polizeiaktionen, bei denen Hunde aus überhitzten Fahrzeugen befreit werden müssen. Nicht selten kommt dabei jede Hilfe zu spät.
02.08.2007
Bekanntermassen steigt die Temperatur in an der Sonne – und sogar in Parkhäusern – abgestellten Autos in kurzer Zeit so erheblich, dass dies für darin befindliche Tiere schnell zu lebensbedrohlichen Situationen führen kann, selbst wenn durch das Offenlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluftzufuhr gesorgt wurde. Der zu knappe Luftraum im Fahrzeug verunmöglicht den Tieren den notwendigen Wärmeaustausch über Hecheln und Verdunstung und verursacht Stress, der mit zunehmender Belastung bis zum Hitzetod infolge Kreislaufzusammenbruchs führen kann. Obschon sich Hundehalter aufgrund der alljährlichen Aufklärungskampagnen von Polizeikorps und Tierschutzorganisationen um die fatalen Folgen ihres gewissenlosen Handelns bewusst sein müssten, wiederholen sich diese Situationen jeden Sommer. In der Straffälle-Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) sind insgesamt 147 entsprechende Fälle aus der ganzen Schweiz erfasst, wobei die Anzahl Jahr für Jahr zunimmt. 2006 wurden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden 26 Verfahren eröffnet, was verglichen mit den Vorjahren einen Höchstwert darstellt.
Von der Justiz werden die Fälle bislang mit unangemessener Milde beurteilt. In beinahe 80 Prozent aller von der TIR erfassten Entscheidungen wurde das Zurücklassen von Hunden in überhitzten Fahrzeugen lediglich als "fahrlässige Vernachlässigung" oder sogar nur als "Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung" qualifiziert. Die Täter kommen in der Regel mit symbolischen Bussen von wenigen hundert Franken davon, was dem Leiden der Tiere, das nicht selten in einem langwierigen und qualvollen Tod endet, in keiner Weise gerecht wird. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Handlung nach Überzeugung der TIR in den allermeisten Fällen jedoch um eine eventualvorsätzliche Tierquälerei im Sinne einer starken Vernachlässigung nach Art. 27 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG): Weil die Täter – meist handelt es sich dabei um die gedankenlos handelnden Halterinnen oder Halter der Hunde – damit rechnen müssen, dass einem Tier bei Aussentemperaturen ab 20° Celsius ohne ausreichende Frischluftzufuhr und frisches Trinkwasser im Fahrzeug erhebliche Leiden zugefügt werden können, ist von einer eventualvorsätzlichen Handlung auszugehen, die wie ein vorsätzliches Delikt behandelt wird und nicht nur eine Übertretung, sondern ein Vergehen darstellt.
Die Stiftung für das Tier im Recht wird der Öffentlichkeit Ende August eine ausführliche Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis des Jahres 2006 präsentieren. Neben den neuesten Tendenzen bei der Beurteilung von Tierschutz-Fällen durch die Justiz werden dabei verschiedene konkrete Schwachstellen der Vollzugs- und Sanktionspraxis aufgedeckt werden.
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