Medienmitteilung: Knapp 2000 Tierschutzstrafentscheide im Jahr 2021 – Hohe Dunkelziffer bei Unfällen mit Wildtieren vermutet
Die aktuelle Statistik über die in der Schweiz ergangenen Tierschutzstrafentscheide und das darauf beruhende Gutachten der TIR zeigen, dass im Tierschutzstrafvollzug noch immer er-heblicher Handlungsbedarf besteht. In einem Forderungskatalog listet die TIR die sechs wich-tigsten Postulate für eine wirksame Strafpraxis im Tierschutzrecht auf. Zudem reicht die TIR im Sinne ihres Auftrages als Expertin für tierschutzrechtliche Fragestellungen selbständig Strafanzeigen ein, wenn Missstände von den zuständigen Behörden nicht angezeigt werden.
23.11.2022
Haupterkenntnisse aus dem diesjährigen TIR-Gutachten:
- Im Berichtsjahr ist gegenüber dem Vorjahr mit gesamthaft 1923 Fällen ein geringfügiger Rückgang um 0.7 % zu verzeichnen. Insgesamt hat die Zahl der durchgeführten Tierschutzstrafentscheide seit dem Jahr 2000 unter gewissen Schwankungen aber stets zugenommen. Dieser Umstand wird von der TIR als positive Entwicklung gewertet.
- Der Schweizer Tierschutzvollzug hat sich in den letzten 41 Jahren (d.h. seit Inkrafttreten des ersten eidgenössischen Tierschutzgesetzes; TSchG) deutlich verbessert und wurde professionalisiert. Tierschutzverstösse werden heute konsequenter verfolgt und geahndet.
- Dennoch geht die TIR noch immer von einer hohen Dunkelziffer nicht verfolgter Tierschutzverstösse aus. Die Haltung und Nutzung von Tieren sowie ihr Einsatz in Tierversuchen und zu Sport- oder Dienstzwecken ist nicht selten mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial für das Wohlbefinden der betroffenen Tiere verbunden. Angesichts des Umstands, dass hierzulande viele Millionen von Tieren gehalten und genutzt werden, ist die Zahl der abgeschlossenen Strafverfahren mit knapp 2000 sehr tief.
- Die Analyse der kantonalen Vollzugsstrukturen und die Entscheidpraxis machen deutlich, wie unterschiedlich das Niveau des Tierschutzvollzugs in den Kantonen ist. Es zeigt sich, dass jene Kantone, die spezielle Vollzugsstrukturen zur Verfolgung von Tierschutzdelikten geschaffen haben (so etwa die Kantone Aargau, Bern, St. Gallen oder Zürich), Tierschutzverstösse insgesamt konsequenter verfolgen und ihre Strafentscheide deutlich besser begründen, als dies in den anderen Kantonen in der Regel der Fall ist.
- Die Analyse des Fallmaterials 2021 zeigt auch in Bezug auf die von Tierschutzdelikten betroffenen Tierarten deutliche Unterschiede. So wurde mit einem Anteil von 57.5 % die Mehrheit der Verfahren erneut wegen Tierschutzverstössen geführt, bei denen Heimtiere betroffen waren. Innerhalb der Kategorie Heimtiere ging es in den meisten Fällen um an Hunden begangene Delikte. Es ist davon auszugehen, dass die Sensibilität von Privatpersonen und Behörden gegenüber Hunden besonders gross ist und Tierschutzdelikte hier konsequenter zur Anzeige gebracht werden. Dabei dürften auch die Umstände, dass Hunde akustisch weit besser auf sich aufmerksam machen können als andere Tiere sowie dass sie im öffentlichen Raum ausgeführt werden und somit "sichtbarer" sind, eine wesentliche Rolle spielen. Hundehaltende dürften durch die Öffentlichkeit also stärker kontrolliert werden als andere Tierhaltende.
- Die materielle Beurteilung von Tierschutzverstössen durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ist in vielen Bereichen noch immer mangelhaft. So schöpfen die Strafverfolgungsbehörden den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen noch immer bei Weitem nicht aus: 2021 wurden bei reinen Tierschutzdelikten für Übertretungen im kantonalen Median Bussen von 400 Franken ausgesprochen, obwohl das Gesetz einen Betrag von bis zu CHF 20'000 vorsieht. In Bezug auf die Sanktionierung von Vergehen ist hinsichtlich der unbedingten Geldstrafen hingegen eine deutliche Zunahme der im Median ausgesprochenen Tagessätze zu erkennen. Eine Freiheitsstrafe für ein reines Tierschutzdelikt wurde lediglich einmal verhängt. Erhebliche Schwierigkeiten bereitet den Strafverfolgungsbehörden zudem immer noch die Abgrenzung von Tierquälereien (Art. 26 TSchG) und übrigen Widerhandlungen (Art. 28 TSchG). In zahlreichen Fallbeispielen wurde der Übertretungstatbestand zur Anwendung gebracht, obwohl gemäss Sachverhaltsdarstellung von einer Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG auszugehen gewesen wäre. Die genannten Mängel lassen auf fehlende Sensibilität und Fachkompetenz der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Bereich des Tierschutzstrafrechts schliessen.
- Ferner zeigt die Auswertung des Fallmaterials, dass die Veterinärbehörden nicht selten selbst bei seit Jahren bekannten gravierenden Tierschutzverstössen entgegen ihrer Pflicht erst nach mehreren Kontrollen eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Oftmals sind zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Tiere verstorben.
Grund für das fehlende sofortige Handeln könnte einerseits ein Ressourcenmangel bei den Veterinärbehörden sein, anderseits aber vor allem auch die Hoffnung, die (vermeintlich geringfügigen) Mängel würden innert einer angesetzten Frist behoben. Diese Praxis ist aus rechtlicher wie auch aus Tierschutzsicht scharf zu kritisieren.
- Ein besonderer Fokus der diesjährigen Analyse wurde auf die strafrechtliche Beurteilung von Wildtierunfällen im Strassenverkehr gelegt. Unfälle mit Wildtieren müssen umgehend der Polizei oder dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, macht sich nicht nur wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsrecht, sondern in der Regel auch aufgrund einer Tierquälerei durch Unterlassen strafbar. Die Untersuchung zeigt auf, dass in der gesamten Schweiz lediglich 47 Strafentscheide im Zusammenhang mit unterlassenen Meldungen von Wildtierunfällen ergangen sind, was angesichts der Tausenden von Wildtieren, die jährlich durch Verkehrsunfälle verletzt oder getötet werden, auf eine hohe Dunkelziffer nicht gemeldeter Unfälle schliessen lässt. Da die Missachtung der Meldepflicht zur Folge haben kann, dass das Tier unnötig lange leidet und letztlich qualvoll verendet, handelt es sich hierbei um einen äusserst schwerwiegenden Tierschutzverstoss. Die Analyse belegt zudem, dass die Strafbehörden die betreffenden Fälle oftmals nicht korrekt beurteilen. Als Folge davon kommen die Täter vielfach mit zu milden Strafen davon oder bleiben sogar ganz straflos.
Die aktuelle Statistik über die in der Schweiz ergangenen Tierschutzstrafentscheide und das darauf beruhende Gutachten der TIR zeigen, dass im Tierschutzstrafvollzug noch immer erheblicher Handlungsbedarf besteht. In einem Forderungskatalog listet die TIR die sechs wichtigsten Postulate für eine wirksame Strafpraxis im Tierschutzrecht auf. Zudem reicht die TIR im Sinne ihres Auftrages als Expertin für tierschutzrechtliche Fragestellungen selbständig Strafanzeigen ein, wenn Missstände von den zuständigen Behörden nicht angezeigt werden.
Die vollständige TIR-Analyse der Strafpraxis 2021 finden Sie unter www.tierimrecht.org/de/ueber-uns/publikationen/gutachten-berichte/.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie
MLaw Christine Künzli, Mitglied der Geschäftsleitung, Rechtsanwältin und LL.M.
Mag. iur. Bianca Körner, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin TIR
MLaw Sibel Konyo, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin TIR
unter 043 443 06 43 oder info@tierimrecht.org.
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) setzt sich seit 1996 als gemeinnützige und unabhängige Tierschutzorganisation beharrlich für eine kontinuierliche Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung ein. Schweizweit einzigartig fokussiert sie dabei vor allem auf juristische Aspekte. Um die Hebelwirkung des Rechts auszunutzen, erarbeitet die TIR solide Grundlagen für strenge Gesetze sowie ihren konsequenten Vollzug. Sie hilft so nicht nur in Einzelfällen, sondern generell und allen Tieren. Die TIR hat unter anderem massgeblich dazu beigetragen, dass Tiere im Schweizer Recht nicht mehr als Sachen gelten und der Schutz ihrer Würde auf Verfassungs- und Gesetzesebene verankert ist. Mit ihrer rechtswissenschaftlichen Tätigkeit und ihrem breiten Dienstleistungsangebot hat sich die TIR längst als Kompetenzzentrum für Fragen zum Tier in Recht, Ethik und Gesellschaft etabliert.
Seit 2003 werden der TIR sämtliche schweizweit gemeldeten Tierschutzstraffälle vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Sie erfasst diese in einer eigenen Datenbank und erstellt gestützt auf das erfasste Fallmaterial jährlich eine Statistik, deren Erkenntnisse sie in einem juristischen Gutachten zusammenfasst. Sämtliche von der TIR erfassten Strafentscheide können in der TIR-Straffalldatenbank unter www.tierimrecht.org/de/tierschutzstraffalle kostenlos eingesehen werden.