English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 

Hunde-Recht

 

Kanton Zürich

 
04.01.2010
 
1. Geltendes Hunderecht 2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue Zürcher Hundegesetz sieht ein Rasseverbot von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial vor (§ 8 HuG). Verboten sind der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 8 Abs. 1 HuG i.V.m. § 6 HuV). Zu den Hunden dieser Rassetypenliste II gehören der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterier, Staffordshire Bullterrier, American Bull Terrier, Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog (beides Pitbull-Varianten). Verboten sind auch Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der verbotenen Rassen (§ 5 HuV). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 13. Januar 2010 die Rechtmässigkeit eines solchen Rasseverbots bestätigt (Urteil 2C_52/2009).
  • Für jene Halterinnen und Halter, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes einen Hund der verbotenen Rassen hielten, sieht § 30 HuG vor, dass sie bis am 31. März 2010 ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einzureichen haben. Dies kostet satte 1200 Franken. Das Veterinäramt prüft, ob die persönlichen Voraussetzungen – wie etwa Mündigkeit, genügende kynologische Fachkenntnisse, fehlende Vorstrafen etc. – erfüllt sind. Halterinnen und Halter, die aufgrund des bisherigen Rechts über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Bewilligung zur Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wenn die Voraussetzungen noch immer gegeben sind. Hunde, die den Test des Bewilligungssverfahrens nicht bestehen, müssen weggegeben oder eingeschläfert werden.
  • Die vorübergehende Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II ist während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr gestattet (§ 6 Abs. 3 lit. a HuV).
  • Für Hunde der Rassetypenliste II, deren Halterin oder Halter keinen Wohnsitz in Zürich hat, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang (§ 8 Abs. 3 HuG).
  • Zu den grossen und massigen Hunde (Rassetypenliste I) gehören all jene Hunde, die nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und nicht von Elterntieren abstammen, die beide zu einer der im Anhang der Hundeverordnung genannten oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören. Kann der/die Halter/in keinen Abstammungsnachweis erbringen, entscheidet im Zweifelsfall das Veterinäramt (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 HuV).
  • Mit den Hunden der Rassetypenliste I müssen zwischen der 8. und der 16. Lebenswoche vier mindestens 50-minütige praktische Übungslektionen Welpenförderung sowie bis zu dessen 18. Lebensmonat einen Junghundekurs mit zehn mindestens 50-minütigen praktischen Übungslektionen besucht werden (§ 8 und § 9 HuV). Wer diese Ausbildung ganz oder teilweise verpasst, hat mindestens zehn bis zwanzig Lektionen Erziehungskurs zu besuchen - je nachdem, aus welchem Grund die vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert wurde (§ 10 HuV). Einen Erziehungskurs muss auch besuchen, wer einen Hund im Alter zwischen 18 Monaten und acht Jahren übernimmt. Lektionen, die im Rahmen des (eidgenössischen) Sachkundenachweises gemacht wurden, werden an den Junghunde- oder Erziehungskurs angerechnet. Die Ausbildungspflichten gelten jedoch erst ab 1. Januar 2011.
  • Jeder Hundehalter hat über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken zu verfügen; auf Verlangen ist entsprechender Nachweis zu erbringen (§ 6 HuG).
  • Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde gilt in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, an von den zuständigen Behörden entsprechend signalisierten Orten sowie wenn ein Hund läufig oder bissig ist, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn es die Behörde im Einzelfall anordnet (§ 11 HuG).
  • Im frei zugänglichen Raum dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt herum laufen. An gewissen Orten (Friedhöfe, Badeanstalten, Pausenplätze etc.) herrscht ein generelles Hundeverbot. Bei Dunkelheit im Freien müssen Hunde innerhalb Sichtweite auf kurzer Distanz gehalten werden (§ 9 HuG).
  • Eine generelle Maulkorbpflicht gilt sodann nur für bissige Hunde oder wenn es die zuständige Behörde anordnet (§ 12 HuG).
  • Neu listet die Hundeverordnung auch maximale Bussen auf, die bei Verstössen fällig werden. Wer etwa einen Hund der verbotenen Rassen hält, kann mit bis zu 5000 Franken, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht verstösst, mit bis zu 3000 Franken bestraft werden; für einen Verstoss gegen die Ausbildungspflicht können maximal 2000 Franken ausgesprochen werden oder ist beispielsweise für die Missachtung des Haftpflichtobligatoriums eine Busse von höchstens 1000 Franken möglich (§ 23 HuV).
  • Für weitere Informationen siehe die Homepage des kantonalen Veterinäramtes unter diesem Link.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.


 
 
Spenden
 

Praxisratgeber

Hunde-Recht

Neues Tierschutzrecht

Friendsmail - Hier anmelden

TIR auf Facebook

Kuriosa

Schräge Spots

Tier & Kunst

Schnupperpraktikum

Postkarten bestellen im Shop

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...