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Hunde-Recht

 

Kanton Wallis

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht
2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Gefährliche Hunde werden in die Kategorien verbotene, potentiell gefährliche und gefährliche Hunde unterteilt (Art. 24b Abs. 1 TSchG/VS).
  • Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 24b Abs. 2 TSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit verzeichnet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue Argentin, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Matin Espangnol, Matin Napolitain, Tosa.
  • Ende April 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verbot bestimmter Hunderassen mit der Verfassung vereinbar ist. Die Rasse sei zwar nicht ein unproblematischer aber doch ein sachlicher Anknüpfungspunkt. Damit wurden zwei gegen diese Walliser Regelung erhobene Beschwerden von mehreren Hundeverbänden und Besitzern verbotener Tiere abgewiesen.
  • Der Staatsrat erlässt zudem eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen, die ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb versehen sein müssen (Art. 24b Abs. 3 TSchG/VS).
  • Die Beurteilung des gefährlichen Charakters eines Hundes bildet Gegenstand einer Prüfung durch den Veterinärdienst (Art. 24b Abs. 5 TSchG/VS). Falls ein Hund durch den Veterinärdienst als gefährlich qualifiziert wird, muss er ausserhalb der Privatsphäre an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen (Art. 24b Abs. 8 TSchG/VS). Wird das Verhalten des Hundes durch den Veterinärdienst als korrigierbar beurteilt, muss der Tierhalter sofort die entsprechenden Kurse für Hundeausbildung besuchen. Der Veterinärdienst kann noch weitere Massnahmen anordnen (Art. 24b Abs. 9 TSchG/VS). Wird das Verhalten des Hundes als nicht mehr korrigierbar beurteilt, verfügt der Veterinärdienst die Tötung des Hundes (Art. 24b Abs. 10 TSchG/VS).
  • Jeder Hund, der einen Menschen angegriffen hat, wird zwecks Prüfung durch den Veterinärdienst beschlagnahmt (Art. 27a Abs. 4 TSchG/VS).
  • Als mögliche Verwaltungsmassnahmen sind die obligatorische Anbindung an eine Leine (a), das Tragen eines Maulkorbs (b), die Beschlagnahmung (c) oder die Tötung des Hundes (d) vorgesehen (Art. 27a Abs. 5 TSchG/VS).
  • Jede im Wallis ansässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht oder, war verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung durch den Veterinärdienst zu unterziehen. Je nach Ergebnis der Prüfung wurde der Hund entweder als potentiell gefährlich im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 TSchG/VS eingestuft oder der Eigentümer hatte sich von seinem(n) Hund(en) zu trennen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005)
  • Jeder potentiell gefährliche Hund, der vor dem 1. März 2006 geboren wurde, erhält eine Ausnahmebewilligung, sofern er sterilisiert wird (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
  • Es wurde ferner angeordnet, dass sämtliche Halter von Listenhunden ihre Tiere bis zum 1. März 2006 beim Veterinärdienst anzumelden hatten. Wurde dies nicht getan und  das entsprechende Tier auch nicht mit einem elektronischen Chip versehen, ist es zu euthanasieren (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
  • Weiter wird jeder Aufenthalt eines Listenhundes im Wallis unter der Bedingung, dass das Tier an der Leine geführt und einen Maulkorb trägt, für eine Höchstdauer von 30 Tagen bewilligt (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
  • Das zuständige Departement wird verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste der vom Veterinärdienst genehmigten potentiell gefährlichen Hunden mit den Namen ihres jeweiligen Eigentümers auszuarbeiten. Die Gemeinden ermöglichen die Einsichtnahme in diese Listen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
  • Weiter erlässt der Kantonstierarzt eine Weisung zuhanden der Tierärzte und verpflichtet diese, jeden neuen Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dem Veterinärdienst zu melden (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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