2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Gefährliche Hunde werden in die Kategorien verbotene, potentiell gefährliche und gefährliche Hunde unterteilt (Art. 24b Abs. 1 TSchG/VS).
Der Staatsrat erlässt eine Liste von Hunderassen und deren Kreuzungen, die im Wallis verboten sind (Art. 24b Abs. 2 TSchG/VS). Auf der Liste sind derzeit verzeichnet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, Dogue Argentin, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, Matin Espangnol, Matin Napolitain, Tosa.
Für Aufenthalte von Hunden im Wallis, die auf der Liste der verbotenen Hunde stehen, wird unter der Bedingung, dass das Tier an der Leine geführt und einen Maulkorb trägt, für eine Höchstdauer von 30 Tagen bewilligt (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Der Staatsrat erlässt zudem eine Liste von potentiell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen, die ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden und mit einem Maulkorb versehen sein müssen (Art. 24b Abs. 3 TSchG/VS).
Jeder Hund, der einen Menschen angegriffen hat, wird zwecks Prüfung durch den Veterinärdienst beschlagnahmt (Art. 27a Abs. 4 TSchG/VS).
Als mögliche Verwaltungsmassnahmen sind die obligatorische Anbindung an eine Leine (a), das Tragen eines Maulkorbs (b), die Beschlagnahmung (c) oder die Tötung des Hundes (d) vorgesehen (Art. 27a Abs. 5 TSchG/VS).
Jede im Wallis ansässige Person, die einen Hund besitzt, dessen Rasse auf der Liste der auf dem Walliser Gebiet verbotenen Hunderassen und ihren Kreuzungen steht, war verpflichtet, ihr Tier bis zum 30. September 2006 einer Prüfung durch den Veterinärdienst zu unterziehen. Je nach Ergebnis der Prüfung wurde der Hund entweder als potentiell gefährlich im Sinne von Artikel 24b Absatz 3 TSchG/VS eingestuft oder der Eigentümer hatte sich von seinem(n) Hund(en) zu trennen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005)
Jeder potentiell gefährliche Hund, der vor dem 1. März 2006 geboren wurde, erhält eine Ausnahmebewilligung, sofern er sterilisiert wurde (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Es wurde ferner angeordnet, dass sämtliche Halter von Listenhunden ihre Tiere bis zum 1. März 2006 beim Veterinärdienst anzumelden hatten. Wurde dies nicht getan und das entsprechende Tier auch nicht mit einem elektronischen Chip versehen, ist es zu euthanasieren (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Das zuständige Departement wird verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden eine Liste der vom Veterinärdienst genehmigten potentiell gefährlichen Hunden mit den Namen ihres jeweiligen Eigentümers auszuarbeiten. Die Gemeinden ermöglichen die Einsichtnahme in diese Listen (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Weiter erlässt der Kantonstierarzt eine Weisung zuhanden der Tierärzte und verpflichtet diese, jeden neuen Hund, der auf der Liste der verbotenen Hunderassen steht, dem Veterinärdienst zu melden (Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Dezember 2005).
Am 27. April 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Verbot bestimmter Hunderassen mit der Verfassung vereinbar ist. Das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse fällt grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Das Bundesgericht sagt auch, dass es den Kantonen gestattet ist, Regelungen zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu erlassen und dass dadurch nicht auszuschliessen ist, dass die gleiche Materie unterschiedlich geregelt wird. Zudem stelle das Verbot gewisser Hunderassen, die 1.7% des Walliser Hundebestandes betreffen, keine unvernünftige Massnahme dar und ist - obwohl auch nicht perfekt - nicht verfassungswidrig (BGE 133 I 249).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.