Es
existieren keine kantonalen Hunde-Bestimmungen.
2. Massnahmen bezüglich
"gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Da keine kantonale Hundegesetzgebung besteht, obliegt es den Gemeinden, neben der Registrierung und Besteuerung auch für Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Hundehaltung besorgt zu sein. So sind in verschiedenen kommunalen Verordnungen etwa Vorschriften zu Leinenpflichten zu gewissen Zeiten und Orten vorzufinden.
In den Urkantonen (UR, SZ, NW, OW) wird eine schweizweit geltende Bundeslösung angestrebt bzw. abgewartet, weshalb der Erlass von kantonalen Vorschriften bezüglich "gefährlicher Hunde" nicht vorgesehen ist.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.