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Tierschutzrecht - Schweiz - Hunde-Recht

 

Kanton Thurgau

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht 2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Der Grosse Rat hat am 12. September 2007 das revidierte Gesetz über das Halten von Hunden verabschiedet und schliesslich am 1.1.2008 in Kraft gesetzt.
  • Unter welchen Voraussetzungen ein Hund als potenziell gefährlich gilt, wird in § 3a Abs. 2 des Hundegesetzes definiert. In Abs. 3 desselben Paragraphen wird der Regierungsrat ermächtigt, die als potenziell gefährlich eingestuften Hunderassen und -gruppen zu bezeichnen.
  • Als potenziell gefährlich gelten 14 Hunderassen und -gruppen inklusive deren Kreuzungen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull).
  • Wer einen potenziell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung (§ 3a Abs.1 Hundegesetz/TG).
  • Die Bewilligungsvoraussetzungen wie Mündigkeit, Urteilsfähigkeit, einen festen Wohnsitz, einen ungetrübten Leumund, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden, der Nachweis, dass der Hund aus einer Zucht stammt und kynologischen Anforderungen genügt, ein Kostenvorschuss geleistet wurde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann, sind in § 3b des kantonalen Hundegesetzes geregelt.
  • Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen (§ 4 Abs. 2 Hundegesetz/TG).
  • Hunde, die wegen ansteckenden Krankheiten oder bösartigen Eigenschaften für Mensch und Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Gemeinderats auf Kosten des Halters beseitigt werden (§ 5 Hundegesetz/TG).
  • Entlaufene Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 6 Hundegesetz/TG).
  • Werden durch die Hundehaltung Menschen oder Tiere verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung anordnen (§ 7 Abs. 1 Hundegesetz/TG).
  • Bei dringendem und begründetem Verdacht, dass von einer Hundehaltung ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden (§ 7 Abs. 3 Hundegesetz/TG).
  • Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, Vorfälle, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen und bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden (§ 7b Hundegesetz/TG).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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