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Hunde-Recht

 

Kanton Tessin

 
21.12.2011
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Am 1. April 2009 ist im Kanton Tessin ein neues Hundegesetz in Kraft getreten, das für 30 Rassen eine Bewilligungspflicht vorsieht.
  • Der Bewilligungspflicht unterliegen folgende 30 Hunderassen: Rottweiler, Amerikanische Bulldog, Deutsche Dogge, Fila Brasileiro, Dogo argentino, Mastiff, Masino napoletano, Dogue de Bordeaux, Bullmastiff, Tosa Inu, Ciarplanina, Mastino del Tibet, Anatolischer Schäferhund, Kaukasischer Schäferhund, Schäferhund von Zentralasien, Cane Corso, Deutscher Schäferhund, die vier belgischen Schäferhunde, Holländischer Schäferhund, Tschechoslowakischer Wolfshund, Beauceron, Komondor, Kuvasz, Südrussischer Schäferhund, Schäferhund der Tatra, Dobermann, Bull Terrier, American Pitbull, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Dobermann und ihre Mischlinge (Art. 11 Regolamento).
  • Die Vorschriften über die Bewilligungspflicht gelten auch für Hunde, die sich länger als 30 Tage pro Jahr im Kanton aufhalten, was vor allem Ferienhaus- oder Zweitwohnungsbesitzer betrifft (Art. 12 Regolamento).
  • Die entsprechende Bewilligung muss vor der Anschaffung eines entsprechenden Hundes beim kantonalen Veterinäramt eingeholt werden (Art. 13 Regolamento).
  • Wer eine Bewilligung beantragen will, muss einen Strafregisterauszug vorlegen und gleich wie alle übrigen Halter auch über einen Sachkundenachweis gemäss Art. 68 der eidgenössischen Tierschutzverordnung verfügen (Art. 9 und Art. 14 Regolamento).
  • Ausserdem gilt ein genereller Leinenzwang in von Menschen oder Tieren frequentierten öffentlichen Zonen (Art. 7 Legge).
  • Auch das Haftpflichtobligatorium mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken gilt für sämtliche Hundehaltende (Art. 6 Regolamento).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 

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