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Tierschutzrecht - Schweiz - Hunde-Recht

 

Kanton Schaffhausen

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht
2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Im Kanton Schaffhausen unterliegt das Halten von Hunden generell der polizeilichen Kontrolle (Art. 1 Hundegesetz/SH).
  • Der Halter oder Begleiter eines Hundes ist – ausser bei Notwehr – verpflichtet, seinen Hund von Angriffen auf Menschen, Tiere oder Sachen abzuhalten; das Hetzen von Hunden ist untersagt (§ 7 Abs. 1 Hundeverordnung/SH).
  • Auf Anordnung des Gemeinderats sind bissige oder lästige Hunde angebunden zu halten oder mit einem sicher wirkenden Maulkorb zu versehen (§ 8 Abs. 1 Hundeverordnung/SH).
  • Sofern die vom Gemeinderat getroffenen Anordnungen nicht befolgt werden oder den Zweck nicht erfüllen, verfügt das Departement des Innern auf Antrag des Gemeinderats die Beseitigung des Hundes durch die Polizei (§ 8 Abs. 2 Hundeverordnung/SH).
  • Ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, muss unverzüglich tierärztlich untersucht werden (§ 9 Hundeverordnung/SH).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • Das Hundegesetz des Kantons Schaffhausen wird zurzeit vollständig revidiert. Der Regierungsrat hat die Gesetzesvorlage im Oktober 2007 zu Handen des Kantonsrates verabschiedet. Das Inkrafttreten des revidierten Gesetzes darf voraussichtlich nicht vor 2009 erwartet werden.
  • Die vorgesehenen Neuerungen beinhalten insbesondere schärfere Vorschriften für Halter von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential. Eine Bewilligung zur Haltung eines solchen Hundes erhält, wer mindestens 20 Jahre alt und nicht wegen Gewalt- oder Drogendelikten vorbestraft ist.
  • Weiter sieht das Gesetz Zutrittsverbote oder Leinenpflichten für bestimmte Plätze vor.
  • Auf den Theorienachweis für alle Hundehalter hat der Regierungsrat verzichtet. Jedoch gilt eine Pflicht zur Absolvierung einer anerkannten praktischen Hundeausbildung für Halter von grossen oder massigen Rassetypen sowie eine obligatorische Haftpflichtversicherung für die Haltung aller Hunde.

Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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