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Hunde-Recht

 

Kanton Schaffhausen

 
19.11.2009
 
1. Geltendes Hunderecht
2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Das Halten bestimmter Hunderassen bedarf einer Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Hunde-gesetz/SH). Betroffene Hunde sind reinrassige Hunde und Mischlingshunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pittbull sowie seit dem 1. Oktober 2009 auch Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler und Tosa (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/SH).
  • Personen, die beim Zuzug in den Kanton einen Hund dieser Rassentypenliste halten, müssen innerhalb von zehn Tagen eine Haltebewilligung beantragen (Art. 9 Abs. 3 Hundegesetz/SH).
  • Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat, den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt, belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmittel-delikten vorbestraft ist und über eine Haftpflichtversicherung verfügt (Art. 9 Abs. 4 Hundegesetz/SH). Ausserdem müssen Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, das Erteilen der Bewilligung rechtfertigen (Art. 9 Abs. 5 Hundegesetz/SH).
  • Eine generelle Leinenpflicht für alle Hunde herrscht auf öffentlichen Kinderspielplätzen, auf Friedhöfen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen, im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit, in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden und an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden (Art. 12 Abs. 1 Hundegesetz/SH). Weiter sind Hunde im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn sie läufig oder bissig sind, sie eine ansteckende Krankheit haben oder wenn die zuständige Behörde es anordnet (Art. 12 Abs. 2 Hundegesetz/SH). Ausserdem sind Hunde in Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe bei Fuss zu halten (Art. 10 Abs. 2 Hundegesetz/SH).
  • Es ist untersagt, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen oder im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen (Art. 10 Abs. 3 Hundegesetz/SH). Wer die Aufsicht über einen Hund hat, ist verpflichtet, einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (Art. 10 Abs. 4 Hundegesetz/SH).
  • Neu gilt, dass alle Halter für ihren Hund über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken verfügen müssen (Art. 7 Hundegesetz/SH).
  • Bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens besteht über die von der eidgenössischen Tierschutzverordnung bezeichneten Personenkreise hinaus eine Meldepflicht für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, die Schaffhauser Polizei und Tierheime (Art. 17 Abs. 1 Hundegesetz/SH).
  • Das Veterinäramt kann zur Sicherheit von Mensch und Tier verschiedene Massnahmen anordnen, z.B. die Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens, eine Verhaltenstherapie mit dem Hund, Kastration, den Besuch von Kursen zur Hundeerziehung, Leinen- oder Maulkorbpflicht, den Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte oder das Einschläfern des Tieres (Art. 19 Abs. 1 Hundegesetz/SH).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Weitere Massnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.


 
 
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