2. Massnahmen
bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hunde
sind so zu halten, dass sie weder Menschen und Tiere gefährden oder
belästigen noch fremdes Eigentum beschädigen (Art. 3 Abs. 1
Hundegesetz/NW).
Die mit
der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen
oder ein Tier bedroht oder angreift (Art. 4 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Der
Kanton bezeichnet eine geeignete Stelle, bei der Bissverletzungen von
Hunden und Bedrohungen aller Art gemeldet werden können (Art. 5 Abs. 1
Hundegesetz/NW).
Von
Angriffen und Bedrohungen betroffene sowie informierte Personen,
insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Polizei und
Versicherer sind angehalten, Angriffe und Bedrohungen durch Hunde bei der
geeigneten Stelle zu melden (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das
zuständige Amt ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren
Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen nicht gemeldet oder ein
schwer wiegende Verdachte einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten
festgestellt werden. Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen über die
Erziehung, Pflege, Unterbringung oder die Beaufsichtigung einschliesslich
Leinen- und Maulkorbzwang, die Beobachtung zu Lasten des Halters, die
Anordnung eines Wesenstests, Erziehungskurses oder in schwer wiegenden
Fällen eines Hundehaltungsverbotes oder sogar die Beseitigung des Tieres
in Betracht (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz/NW).
Das
Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen
und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen
sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter haben zudem dafür zu
sorgen, dass ihr Hund private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen
Wachstum nicht ohne Einwilligung betritt. Der Regierungsrat kann weitere
Einschränkungen wie Leinen- und/oder Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen
anordnen (Art. 7 Hundegesetz/NW).
Eine
auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten (Art. 11
Hundegesetz/NW).
Der
Kantonstierarzt ist zuständig für die Abklärung bei Verdacht einer auf
Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (§ 2 Ziff. 2 Hundeverordnung/NW).
Im
Rahmen der Veterinärgesetzgebung der Urkantone ist eine gegenseitige Anpassung
der kantonalen Hundegesetzgebungen geplant. Ziel ist es, eine für
sämtliche Urkantone (UR, SZ, NW, OW) geltende Hundegesetzgebung
auszuarbeiten, wobei das Hundegesetz NW als Grundlage dienen soll. Primär
sollen dabei die Hundeverwahrungs- und Hundetötungsbe-stimmungen
gestrichen werden. Konkrete Massnahmen gegen "gefährliche Hunde"
sind nicht vorgesehen. Mit der Ausarbeitung einer einheitlichen
Gesetzgebung darf frühestens in zwei Jahren gerechnet werden.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.