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Tierschutzrecht - Schweiz - Hunde-Recht

 

Kanton Nidwalden

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Hunde sind so zu halten, dass sie weder Menschen und Tiere gefährden oder belästigen noch fremdes Eigentum beschädigen (Art. 3 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
  • Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Menschen oder ein Tier bedroht oder angreift (Art. 4 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
  • Der Kanton bezeichnet eine geeignete Stelle, bei der Bissverletzungen von Hunden und Bedrohungen aller Art gemeldet werden können (Art. 5 Abs. 1 Hundegesetz/NW).
  • Von Angriffen und Bedrohungen betroffene sowie informierte Personen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Polizei und Versicherer sind angehalten, Angriffe und Bedrohungen durch Hunde bei der geeigneten Stelle zu melden (Art. 5 Abs. 2 Hundegesetz/NW).
  • Das zuständige Amt ordnet erforderliche Massnahmen an, wenn Hundehalter ihren Pflichten nicht nachkommen, Bissverletzungen nicht gemeldet oder ein schwer wiegende Verdachte einer Bedrohung oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Als Massnahmen kommen insbesondere Weisungen über die Erziehung, Pflege, Unterbringung oder die Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang, die Beobachtung zu Lasten des Halters, die Anordnung eines Wesenstests, Erziehungskurses oder in schwer wiegenden Fällen eines Hundehaltungsverbotes oder sogar die Beseitigung des Tieres in Betracht (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Hundegesetz/NW).
  • Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Hundehalter haben zudem dafür zu sorgen, dass ihr Hund private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht ohne Einwilligung betritt. Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinen- und/oder Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen (Art. 7 Hundegesetz/NW).
  • Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten (Art. 11 Hundegesetz/NW).
  • Der Kantonstierarzt ist zuständig für die Abklärung bei Verdacht einer auf Aggressivität zielenden Zucht von Hunden (§ 2 Ziff. 2 Hundeverordnung/NW).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • Im Rahmen der Veterinärgesetzgebung der Urkantone ist eine gegenseitige Anpassung der kantonalen Hundegesetzgebungen geplant. Ziel ist es, eine für sämtliche Urkantone (UR, SZ, NW, OW) geltende Hundegesetzgebung auszuarbeiten, wobei das Hundegesetz NW als Grundlage dienen soll. Primär sollen dabei die Hundeverwahrungs- und Hundetötungsbe-stimmungen gestrichen werden. Konkrete Massnahmen gegen "gefährliche Hunde" sind nicht vorgesehen. Mit der Ausarbeitung einer einheitlichen Gesetzgebung darf frühestens in zwei Jahren gerechnet werden.

Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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