2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist (§ 12 Abs. 1 Hundegesetz/LU).
In Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern besteht ein Betretungsverbot für sämtliche Hunde (§ 2 Hundeverordnung/LU).
Hunde sind in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie in Wirtschaften und Verkaufsläden, Naturschutzgebieten, Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen grundsätzlich an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/LU).
Ferner sind läufige, bissige und kranke Hunde im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Hundehalter haben ihre Tiere zudem mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen (§ 4 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Unbeaufsichtigte Hunde werden von der Polizei in Gewahrsam genommen. Für die Rückführungskosten und andere Kosten der Polizei hat der Halter aufzukommen (§ 5 Abs. 1 Hundeverordnung/LU).
Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von derjenigen Person, die ihn beaufsichtigt, mit allen möglichen Mitteln davon abzuhalten (§ 6 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Hunde, die Mensch und Tier gefährden, sind zu töten, wenn andere Massnahmen keinen Erfolg versprechen (§ 7 Hundeverordnung/LU).
Das kantonale Veterinäramt trifft im Einzelfall geeignete Massnahmen. Dies können Maulkorbzwang, ein Hundehalteverbot, die Anordnung zum Besuch eines Verhaltenskurses oder sogar die Euthanasie sein (§ 7a Abs. 2 Hundeverordnung/LU).
Der
Grosse Rat des Kantons Luzern hat (aufgrund mehrerer Motionen und
Postulate) in der Septembersession 2006 einer Änderung des Gesetzes über
das Halten von Hunden zugestimmt. In diesem wird der Regierungsrat unter
anderem ermächtigt, Vorschriften über die Ausbildung von Hunden und deren
Halterinnen und Haltern zu erlassen und für Hunde, die für Mensch und Tier
gefährlich sind, weitere Massnahmen vorzusehen. Sobald Bundesvorschriften im Detail bekannt sind, wird der Regierungsrat
entscheiden, ob weiter gehende kantonale Ausbildungsvorschriften notwendig
sind.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.