2. Massnahmen
bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das zurzeit geltende Gesetz und Ordonnance zur Hundetaxe enthalten keine Regelungen betreffend "gefährlicher Hunde". Das Hundegesetz vom 29. April 2008, das jedoch noch nicht in Kraft ist, sieht im fünften Kapitel Bestimmungen zur Haltung "potenziell gefährlicher Hunde" vor. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zur Besteuerung und wird deshalb das Gesetz über die Hundetaxe wohl ersetzen. Über das neue Gesetz wird momentan in den parlamentarischen Kommissionen diskutiert; es dürfte in den nächsten Monaten in Kraft treten.
Art. 25 Abs. 1 des neuen, noch nicht geltenden Hundegesetzes legt fest, dass zu den "potenziell gefährlichen Hunden" all jene gehören, die aufgrund ihrer Aggression ein Risiko für die Gesellschaft darstellen und Menschen oder Tieren schwere Verletzungen zufügen können.
Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde ist eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes vorgesehen (Art. 26 Abs. 1 Hundegesetz/JU).
Welche Rassen als potenziell gefährlich gelten, sollte von der Regierung festgelegt werden (Art. 25 Abs. 2 Hundegesetz/JU), doch ist man sich diesbezüglich bis anhin noch nicht einig geworden.
Im gleichen Haushalt darf nur ein potenziell gefährlicher Hund gehalten werden (Art. 26 Abs. 3 Hundegesetz/JU).
Die Bewilligungsvoraussetzungen sehen unter anderem vor, dass der Antragssteller einen Theorie- sowie einen praktischen Kurs besucht haben muss, nicht vorbestraft sein darf oder dass gegen ihn in den letzten drei Jahren keine Administrativmassnahmen erlassen worden sein dürfen (Art. 27-29 Hundegesetz/JU).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.