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Tierschutzrecht - Schweiz - Hunde-Recht

 

Kanton Glarus

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Das kantonale Recht enthält keine Regelungen bezüglich "gefährliche Hunde".

  • Die Meldepflicht von Tierärzten, Hundeausbildenden, Tierheimen, Spitäler für Bissverletzungen und auffällige Hunde wird auf Art. 34a TSchV abgestützt.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • In einem gemeinsamen Projekt mit Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Schaffhausen sollen die Massnahmen gegen gefährliche Hunde harmonisiert werden.

  • Die Schaffung eines Hundegesetzes wurde seinerzeit von der Landsgemeinde abgelehnt.

Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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