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Hunde-Recht

 

Kanton Genf

 
23.12.2011
 
1. Geltendes Hunderecht
2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • An den meisten Orten des öffentlichen Raums müssen alle Hunde an der Leine geführt werden,so etwa auf Friedhöfen, in Spitälern, Schulen, Schwimmbädern etc. und v.a. auch in einer Vielzahl von öffentlichen Rasenflächen und Parks (Art. 13 RChiens).
  • Am 24. Februar 2008 haben die Genfer Stimmberechtigten eine Volksinitiative angenommen, die ein Verbot für "Angriffshunde" (chiens d’attaque) und andere gefährliche Rassen vorsieht. Verboten ist es, entsprechende Hunde zu halten, importieren oder zu züchten. Betroffen sind folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Boerbull, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, American Pitbull Terrier, Presa Canario, Rottweiler und Tosa, Bordeauxdogge, Bullmastiff und Thai Ridgeback und solche, die als gefährlich beurteilt werden, zum Angriff dressiert wurden oder ein gefährliches Verhalten zeigen sowie auf Hunde, deren genetische Linie aggressive und gefährliche Charaktereigenschaften aufweist.
  • Mit Annahme der Initiative wurde zudem eine allgemeine Prüfungs- und Bewilligungspflicht für Hunde mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilo und einer Widerristhöhe ab 56 cm, die aus diesem Grund eine potentielle Gefahr darstellen können, eingeführt. Die Hundehaltenden müssen anlässlich einer Prüfung beweisen, dass sie ihr Tier unter Kontrolle haben und dass es keine öffentliche Gefahr darstellt. Diese Neuerungen basieren auf der Änderung vom 24. Februar 2008 der Genfer Kantonsverfassung (Neueinführung von Art. 178C), die am 8. April 2008 inkraft gesetzt wurde.

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • -


4. Gerichtspraxis

  • Die am 2. Oktober 2006 eingeführte Maulkorbpflicht für sämtliche Hunderassen in öffentlichen Parkanlagen wurde vom Bundesgericht am 17. April 2007 angesichts der bereits getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung als unverhältnismässig und verfassungswidrig befunden und folglich aus dem Hundegesetz gestrichen. Die Entfernung der Bestimmung soll jedoch nicht dazu führen, dass gefährliche Hunde oder solche, die aufgrund eines Einzelfalls zum Tragen eines Maulkorbes verpflichtet wurden, von der Maulkorbpflicht in öffentlichen Parks befreit werden (BGE 133 I 145).
  • Am 27. Februar 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Genfer Übergangsreglement, das ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde und eine Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Haltung solcher Hunde vorsieht, den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV) genügt. Die Regelung ist laut Bundesgericht verhältnismässig und braucht keine gesetzliche Grundlage. Das eidgenössische Tierschutzgesetz hindert die Kantone nicht daran, Polizeivorschriften zur Verhütung von Hundeangriffen auf Menschen zu erlassen (BGE 133 I 172).
  • Am 21. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aussperrung von Hunden aus 65 Genfer Parkanlagen rechtmässig bzw. nicht willkürlich sei und das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit nicht verletze. Einzelne Richter bezweifelten jedoch die Notwendigkeit des Verbotes, da in sämtlichen Genfer Parks Hunde bereits angeleint sein und gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen müssen (2C_81/2008).


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
Weitere Informationen:
» BLICK 17.6.2007: Hunde an die kurze Leine
 

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