Kanton Genf
Stand Januar 2026
1. Geltendes Hunderecht
2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung
Als Hundehaltende gilt diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Hund innehat und darüber entscheidet, wie er gehalten, behandelt und überwacht wird (Art. 11 Abs. 1 LChiens/GE). Personen unter 18 Jahren können nicht Hundehaltende sein (Art. 11 Abs. 2 LChiens/GE).
Jeder Hundehaltende muss ihren oder seinen Hund mit einer Metallmarke mit seiner oder ihrer Telefonnummer versehen und über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen sowie eine Bestätigung derselben bei der Gemeinde vorweisen (Art. 16 Abs. 2 und 4 LChiens/GE).
Hundehaltende sind verpflichtet, den Kot ihrer Hunde aufzunehmen und zu entsorgen (Art. 21 Abs. 2 LChiens/GE).
Wer mit drei oder mehr fremden Hunden spazieren gehen will, muss eine entsprechende Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes beantragen (Art. 18 Abs. 3 LChiens/GE). Voraussetzung ist, dass die betreffende Person nachweisen kann, dass sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, volljährig ist, keine Vorstrafen mit Bezug zu Tieren hat, über ein Fahrzeug verfügt, nicht mit mehr als fünf Hunden zeitgleich spazieren geht, den theoretischen Sachkundenachweis absolviert hat und ein amtliches Leumundszeugnis vorweist (Art. 10 Abs. 2 RChiens/GE).
Eine generelle Leinenpflicht gilt im Wald vom 1. April bis zum 15. Juli, sofern der Halter seinen Hund nicht absolut unter Kontrolle hat. Wildernde Hunde können abgeschossen werden, wenn man sie bei der Jagd erwischt und sie nicht eingefangen werden können (Art. 9 Abs. 1 und 2 RFaune/GE sowie Art. 14 lit. f RChien/GE).
Zudem gilt eine Leinenpflicht an den meisten Orten des öffentlichen Raums, so etwa an befahrenen Strassen, auf öffentlichen Spazierwegen, am Flughafen, auf den Spazierwegen auf der geschützten Seite des Moulin-de-Vert, in Vogelschutzgebieten, und auf Campingplätzen (Art. 14 RChiens/GE).
Verboten sind Hunde unter anderem in religiösen Gebäuden, auf Friedhöfen, in Krankenhäusern, in Schulen und auf Schulhofplätzen, in Bädern und an Stränden, in Lebensmittelgeschäften, auf Spielplätzen, in öffentlichen Gärten und Parks, in Naturreservaten, an bestimmten Ufern und Gewässern von Oktober bis März (Art. 13 Abs. 1 RChiens/GE).
Wer einen Hund verkauft oder weitergibt, hat sicherzustellen, dass der oder die neue Haltende mindestens 18 Jahre alt ist und muss ihm oder ihr seine oder ihre künftigen Pflichten erklären.(Art. 17 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 LChiens/GE). Der gewerbsmässige An- und Verkauf von Hunden ist bewilligungspflichtig (Art. 8 LChiens/GE).
Jede züchterische Tätigkeit ist dem kantonalen Veterinäramt zu melden. Als Zucht gilt dabei die Erzeugung von Hunden, willentlich oder nicht, mit oder ohne Absicht der Gewinnerzeugung (Art. 5 LChiens/GE). Würfe sind dem Veterinäramt schriftlich innert 30 Tagen seit der Niederkunft der Hündin zu melden (Art. 3 Abs. 1 RChiens/GE).
Die gewerbsmässige Hundezucht, d.h. die Zucht mit dem Ziel der Gewinnerzeugung, ist bewilligungspflichtig (Art. 6 LChiens/GE). Die Züchtenden müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in der Hundezucht verfügen, die Zucht einer kynologischen Gesellschaft angeschlossen ist, die Zuchtlinien kein hohes Gefährdungspotenzial aufweisen, die Sozialisierung der Welpen sichergestellt ist und dass die Aufzucht und Haltung der Bundesgesetzgebung entsprechen (Art. 4 RChiens/GE).
3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Verboten ist es, entsprechende Hunde zu halten, zu importieren oder zu züchten. Betroffen sind folgende Rassen: American Staffordshire Terrier, Boerboel, Cane Corso, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Pitbull, Presa Canario, Rottweiler, Tosa, Bordeauxdogge, Bullmastiff und Thai Ridgeback (Art. 17 RChiens/GE) und solche, die als gefährlich beurteilt werden, zum Angriff dressiert wurden oder ein gefährliches Verhalten zeigen (Art. 25 und Art. 26 LChien).
Wird für solche Hunde aufgrund der Übergangsbestimmungen ausnahmsweise eine Haltungsbewilligung erteilt, so müssen sie ausserhalb der privaten Räumlichkeiten des Haltenden an der Leine und mit Maulkorb geführt werden und kastriert oder sterilisiert werden (Art. 24 Abs. 1 LChiens/GE). Mit solchen Hunden ist jährlich eine Hundehalterprüfung und ein Wesenstest zu absolvieren, bis sie acht Jahre alt sind (Art. 24 Abs. 2 LChiens/GE).
Hunde, die zum Angriff auf Menschen ausgebildet wurden, sowie Hunde, die vom Veterinäramt als gefährlich eingestuft wurden, sind auf dem Kantonsgebiet verboten (Art. 25 und Art. 26 Abs. 3 LChiens/GE).
4. Geplante Gesetzesänderungen
Zurzeit sind keine weiteren Gesetzesänderungen geplant.
5. Rechtspraxis
Am 27.
Februar 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Genfer
Übergangsreglement, das ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde und eine
Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Haltung solcher Hunde
vorsieht, den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV)
genügt.
Die Regelung ist laut Bundesgericht verhältnismässig und braucht
keine gesetzliche Grundlage. Das eidgenössische Tierschutzgesetz
hindert die Kantone nicht daran, Polizeivorschriften zur Verhütung von
Hundeangriffen auf Menschen zu erlassen (BGE 133 I 172).
Am 21. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die
Aussperrung von Hunden aus 65 Genfer Parkanlagen rechtmässig bzw. nicht
willkürlich sei und das verfassungsmässige Recht auf persönliche
Freiheit nicht verletze. Einzelne Richter bezweifelten jedoch die
Notwendigkeit des Verbotes, da in sämtlichen Genfer Parks Hunde bereits
angeleint sein und gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen müssen
(2C_81/2008).
Hinweis
Tier im Recht (TIR) ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen gesetzlichen und praktischen Änderungen zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Hinweise zu Änderungen und nötigen Anpassungen sind wir jederzeit dankbar.