2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Eine Bewilligung, die von einer Reihe von Bedingungen abhängt (bspw. Mündigkeit des Halters, Nachweis der Abstammung aus amtlich bewilligten Zucht), ist erforderlich für die Haltung von American Staffordshire Terrier, Boerbull, Cane Corso, Dogo Argentino,
Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, American
Pitbull Terrier, Presa Canario, Rottweiler und Tosa (Art. 27 Règlement).
Für sämtliche bewilligungspflichtigen Hunde ist eine Maulkorbpflicht vorgesehen (Art. 28 Règlement).
An den meisten Orten des öffentlichen Raums müssen alle Hunde an der Leine geführt werden (Art. 22 Règlement).
Das Règlement sieht eine Reihe von Plätzen vor, in denen Hunde verboten sind - so etwa Friedhöfe, Spitäler, Schulen, Schwimmbädern etc. und v.a. auch in einer Vielzahl von öffentlichen Rasenflächen und Parks (Art. 21 Règlement).
Am 24. Februar 2008 haben die Genfer Stimmberechtigten eine
Volksinitiative angenommen, die ein Verbot für "Angriffshunde" (chiens
d’attaque) und andere gefährliche Rassen vorsieht. Betroffen sind jene Rassen, für deren Haltung seit der Verschärfung des
kantonalen Hundegesetzes im Sommer 2007 (das nun ersetzt wird) eine
Bewilligung erforderlich ist. Mit Annahme der Initiative wird zudem eine allgemeine Prüfungs- und
Bewilligungspflicht für Hunde mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilo
eingeführt. Die Hunde-haltenden müssen anlässlich einer Prüfung
beweisen, dass sie ihr Tier unter Kontrolle haben und dass es keine
öffentliche Gefahr darstellt. Das Verbot für Angriffshunde ist zurzeit noch nicht in Kraft, doch unterliegen die auf der Rasseliste anzutreffenden Hunde nach geltendem Recht einer Bewilligungspflicht.
4. Gerichtspraxis
Die am 2. Oktober 2006 eingeführte Maulkorbpflicht für sämtliche
Hunderassen in öffentlichen Parkanlagen wurde vom Bundesgericht am 17.
April 2007 angesichts der bereits getroffenen Massnahmen zur
Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung als unverhältnismässig
und verfassungswidrig befunden und folglich aus dem Hundegesetz
gestrichen. Die Entfernung der Bestimmung soll jedoch nicht dazu
führen, dass gefährliche Hunde oder solche, die aufgrund eines
Einzelfalls zum Tragen eines Maulkorbes verpflichtet wurden, von der
Maulkorbpflicht in öffentlichen Parks befreit werden (BGE 133 I 145).
Am 27. Februar 2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Genfer Übergangsreglement, das ein Zuchtverbot für gefährliche Hunde und eine Bewilligungspflicht für den Erwerb und die Haltung solcher Hunde vorsieht, den Voraussetzungen von Art. 36 der Bundesverfassung (BV) genügt. Die Regelung ist laut Bundesgericht verhältnismässig und braucht keine gesetzliche Grundlage. Das eidgenössische Tierschutzgesetz hindert die Kantone nicht daran, Polizeivorschriften zur Verhütung von Hundeangriffen auf Menschen zu erlassen (BGE 133 I 172).
Am 21. November 2008 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Aussperrung von Hunden aus 65 Genfer Parkanlagen rechtmässig bzw. nicht willkürlich sei und das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit nicht verletze. Einzelne Richter bezweifelten jedoch die Notwendigkeit des Verbotes, da in sämtlichen Genfer Parks Hunde bereits angeleint sein und gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen müssen (2C_81/2008).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.