2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das neue Hundegesetz ist seit dem 1. Februar 2007 in Kraft. Geregelt werden darin die Voraussetzungen zur Haltung von Hunden generell und insbesondere auch zur Haltung potenziell gefährlicher Hunde. Das Hundegesetz enthält in § 8 eine Definition für potenziell gefährliche Hunde. Danach gelten als potenziell gefährlich "alle Vertreter von Hunderassen, bei denen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (wie z.B. Aggressionspotenzial) erwartet werden muss. Neben rassenreinen Hunden auch erfasst sind Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potenziell gefährlichen Rasse abstammen".
Nach § 2 Abs. 4 des Hundegesetzes gilt ein Haftpflichtobligatorium für alle Hundehalter, wobei die mit der Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes verbundenen Risiken ausdrücklich abgesichert sein müssen.
Das Halten von mehr als zwei Hunden bedarf einer Bewilligung (§ 7 Hunde-gesetz/BS).
Auch eine Bewilligung, die vor dem Erwerb des Tieres eingeholt werden muss, braucht es für die Haltung eines sog. potenziell gefährlichen Hundes. Die Bewilligungsvoraussetzungen finden sich in § 10 des Gesetzes. Dazu gehören u.a. der Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse und einen einwandfreien Leumund. Der künftige Halter darf zudem nicht wegen eines Deliktes vorbestraft sein, welches das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt. Er muss ferner mindestens 18 Jahre alt sein und einen Herkunftsnachweis des Hundes erbringen. Im selben Haushalt darf überdies kein weiterer Hund gehalten werden.
Zeigt ein Hund generelle Verhaltensauffälligkeiten, wird im Einzelfall über die zu treffende Massnahme entschieden (§ 17 Hundegesetz/BS). Zur Verfügung stehen die Durchführung eines Verhaltenstests, die Bezeichnung von Personen, die den Hund ausführen dürfen, der Entzug des Hundes oder die Neuplatzierung, eine Maulkorbpflicht ausserhalb privater Räume oder die Euthanasie des Hundes.
In besonders dringenden Fällen kann ein Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit vorübergehend beschlagnahmt werden (§ 17 Abs. 3 Hundegesetz/BS)
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum
kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der
aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen
Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute
Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr
übernommen werden.