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Hunde-Recht

 

Kanton Basel-Landschaft

 
13.02.2009
 
1. Geltendes Hunderecht 2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
  • Hunde müssen generell so gehalten werden, dass sie die Öffentlichkeit nicht gefährden oder belästigen (§ 2 Abs. 1 Hundegesetz/BL).
  • Für die Haltung jedes Hundes muss eine obligatorische Haftpflicht-versicherung abgeschlossen werden, deren Deckung die Risiken der Hundehaltenden selber, sowie derjenigen Personen, die die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, umfasst (§ 2 Abs. 4 und 5 Hundegesetz/BL).
  • Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde bedarf es vor der geplanten Anschaffung einer Bewilligung (§ 2a Abs. 1 Hundegesetz/BL). Diese wird erteilt, wenn der Hundehalter handlungsfähig ist, einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vorlegt, den Nachweis ausreichender kynologischer Fachkenntnisse sowie dass die Tiere aus einer Zucht stammen, die den kynologischen Ansprüchen genügt und die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllt, erbringt und nicht wegen Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potenziell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lässt.
  • Als potenziell gefährliche Hunde gelten Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kreuzungen mit diesen Rassen sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind sowie andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind (§ 1 VO für das Halten potentiell gefährlicher Hunde).
  • Neu ist in Haushalten, in denen ein potenziell gefährlicher Hund lebt, die Haltung eines zweiten Hundes - ausser in bewilligten Ausnahmefällen - verboten (§ 2b Hundegesetz/BL).
  • Seit der Revision des Hundegesetzes, die zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft trat, hat der Regierungsrat die Kompetenz, die Haltung, den Import und die Zucht potenziell gefährlicher Hunde zu verbieten oder Auflagen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht zu erlassen (§ 3b Hundegesetz/BL).
  • Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit kann der Kantonstierarzt oder die Gemeinde einen Hund auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters bis zu einem rechtskräftigen Entscheid beschlagnahmen und anderweitig platzieren, sofern ein dringender und begründeter Verdacht besteht, dass von einem Hund eine ernsthafte Gefahr ausgeht (§ 9 Abs. 1 Hundegesetz/BL).
  • Der Kantonstierarzt ordnet bei Hunden mit Verhaltensauffälligkeiten Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung an. Solche Massnahmen können insbesondere die Verpflichtung zum Besuch einer Verhaltenstherapie oder zur Durchführung eines Wesenstests sein. Weiter können Personen, die den Hund ausführen dürfen, festgelegt werden, ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang vorgesehen, Verbote der Ausbildung und des Einsatzes des Hundes zum Schutzdienst oder die Anordnung des Wechsels in der Hundehaltung angeordnet werden (§ 9 Abs. 2 Hundegesetz/BL). Als letztmögliche Massnahme kann der Hund weiterplatziert oder euthanasiert werden (§ 9 Abs. 3 Hundegesetz/BL).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"
  • Der Baselbieter Regierungsrat hat beschlossen, dass künftig die Erteilung einer Haltebewilligung keinem Nachweis der einwandfreien Zucht mehr bedarf, sondern dass die Adresse des letzten Halters ausreicht, sofern der Hund 18 Monate von der gleichen Person gehalten wurde, keine Verhaltensauffälligkeiten bekannt sind sowie ein Wesenstest besteht.

4. Gerichtspraxis

  • Das Bundesgericht hat am 17. November 2005 entschieden, dass die Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde den Schutzbereich der persönlichen Freiheit i.S.v. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) nicht tangiert, da es bei Erfüllung persönlicher, teilwiese selbstverständlicher oder relativ leicht erfüllbaren Voraussetzungen durchaus möglich ist, einen solchen Hund zu halten. Dass das Kontrollverfahren nur für bestimmte Hunderassen gilt, befindet das Bundesgericht zwar nicht als unbedenklich, jedoch auch nicht als einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebotes i.S.v. Art. 8 BV. Die gewählte Lösung lässt sich als Sofortmassnahme zur Verbesserung der Bevölkerung vor gefährlichen Hundeattacken so lange vertreten, als die ihr zugrunde liegenden Annahmen einigermassen plausibel erscheinen. Ergeben sich neue zuverlässige und aussagekräftige Erkenntnisse, die die Tauglichkeit des Kriteriums der Rassezugehörigkeit widerlegen, müsste die jetzige Regelung jedoch angepasst werden (BGE 132 I 7).


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden
 
 
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