2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden
Recht
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie
Menschen und Tiere nicht gefährden. Bösartige Hunde sind zur Vermeidung
einer Gefährdung oder Belästigung sowie einer Beschädigung fremden
Eigentums in einem sicheren Gehege zu halten, an der Leine zu führen oder
mit einem Maulkorb zu versehen (Art. 5 Hundegesetz/AI).
An gewissen Orten (Pausenplätzen,
Schulhausanlagen, Schul- und Sportplätze) ist das Laufenlassen von Hunden
verboten. Weitere Zonen, in denen Leinenzwang oder gar ein
Betretungsverbot gilt, können vom jeweiligen Bezirk vorgesehen werden
(Art. 6 Hundegesetz/AI).
Bedrohungen, Angriffe oder Bissverletzungen durch
Hunde können der Kantonspolizei oder dem zuständigen Bezirksrat gemeldet
werden; Polizeifunktionäre, Versicherungsunternehmungen sowie Ärzte sind
zu einer Meldung verpflichtet (Art. 9 Hundegesetz/AI).
Für Hunde, bei denen unter anderem Bösartigkeit
oder ausserordentliche Gefährlichkeit festgestellt wird, ein
schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht oder der Hundehalter
seinen Pflichten nicht nachkommt, steht dem jeweiligen Bezirk ein nicht
abschliessender Massnahmenkatalog zur Verfügung. Vorgesehen sind Weisungen
über die Erziehung, Pflege oder Unterbringung, ein ständiger Leinen- oder
Maulkorbzwang, ein Wesenstest, die Beaufsichtigung, der Besuch eines
Hundehalter- oder Erziehungskurses oder sogar ein Hundehalteverbot oder
die Hundebeseitigung (Art. 10 Hundegesetz/AI).
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum
kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der
aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen
Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute
Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr
übernommen werden