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Tierschutzrecht - Schweiz - Hunde-Recht

 

Kanton Appenzell Ausserrhoden

 
29.01.2008
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Hunde müssen so gehalten werden, dass sie die öffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Eigentum nicht verunreinigen (Art. 11 Hundegesetz/AR).

  • Hunde, die wegen Krankheit, bösartiger oder widerlicher Eigenschaften gefährlich oder lästig sind, können auf Anordnung des Gemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden (Art. 14 Hundegesetz/AR).

  • Hunde dürfen in der Öffentlichkeit nur von Personen geführt werden, die Gewähr für eine sichere Führung der Tiere bieten (Art. 7 Abs. 1 VO zum Hundegesetz).

  • Wo Umstände zur Vorsicht mahnen (insbesondere auf Kinderspielplätzen, Schularealen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln), sind Hunde an der Leine zu führen (Art. 7 Abs. 2 VO zum Hundegesetz).

  • Hundehalter haben für eine artgerechte Erziehung und Haltung ihrer Tier zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 VO zum Hundegesetz).

  • Gefährliche Hunde dürfen nur aus anerkennungswürdigen Interessen gehalten werden. Der Halter muss ein solches Interesse nachweisen. Kann er dies nicht, darf der Gemeinderat das Tier fremd platzieren oder beseitigen (Art. 7a VO zum Hundegesetz).

  • Zum Schutz der öffentlichen Ordnung kann der Gemeinderat einem Hundehalter anordnen, seinen Hund bei einem Sachverständigen zu begutachten, einen Kurs über die Haltung und Erziehung zu besuchen, den Hund fremd zu platzieren oder sogar zu beseitigen (Art. 7b VO zum Hundegesetz).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • In einem gemeinsamen Projekt mit Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Glarus und Schaffhausen sollen die Massnahmen gegen "gefährliche Hunde" harmonisiert werden.

  • Weil der Vollzug bei der Tierschutzgesetzgebung bei den Gemeinden liegt, sieht man auf kantonaler Ebene keinen Anlass, spezifischere Bestimmungen zu erlassen.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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