2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Hunde müssen so gehalten werden, dass sie die
öffentliche Ordnung nicht stören und fremdes Eigentum nicht verunreinigen
(Art. 11 Hundegesetz/AR).
Hunde, die wegen Krankheit, bösartiger oder
widerlicher Eigenschaften gefährlich oder lästig sind, können auf
Anordnung des Gemeinderates ohne Entschädigung abgetan werden (Art. 14
Hundegesetz/AR).
Hunde dürfen in der Öffentlichkeit nur von
Personen geführt werden, die Gewähr für eine sichere Führung der Tiere
bieten (Art. 7 Abs. 1 VO zum Hundegesetz).
Wo Umstände zur Vorsicht mahnen (insbesondere auf
Kinderspielplätzen, Schularealen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln),
sind Hunde an der Leine zu führen (Art. 7 Abs. 2 VO zum Hundegesetz).
Hundehalter haben für eine artgerechte Erziehung
und Haltung ihrer Tier zu sorgen (Art. 7 Abs. 3 VO zum Hundegesetz).
Gefährliche Hunde dürfen nur aus
anerkennungswürdigen Interessen gehalten werden. Der Halter muss ein
solches Interesse nachweisen. Kann er dies nicht, darf der Gemeinderat das
Tier fremd platzieren oder beseitigen (Art. 7a VO zum Hundegesetz).
Zum Schutz der öffentlichen Ordnung kann der
Gemeinderat einem Hundehalter anordnen, seinen Hund bei einem
Sachverständigen zu begutachten, einen Kurs über die Haltung und Erziehung
zu besuchen, den Hund fremd zu platzieren oder sogar zu beseitigen (Art.
7b VO zum Hundegesetz).
Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden plant gemeinsam mit den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Shaffhausen und Glarus unter der Führung von St. Gallen Massnahmen bezüglich gefährlicher Hunde zu harmonisieren.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.